(1) Im Betrag der der Region und den Provinzen abgetretenen Anteile der Steuereinnahmen des Staates sind auch die Einnahmen inbegriffen, die das Regional- oder Landesgebiet betreffen und in Durchführung von gesetzlichen oder Verwaltungsbestimmungen Ämtern außerhalb des Gebietes der Region oder der jeweiligen Provinz zufließen.
(2) Die Festlegung der von Absatz 1 vorgesehenen Anteile wird anhand von Indikatoren oder jeder anderen Dokumentation vorgenommen, die geeignet ist, die wirtschaftlichen Vorgänge im Regional- und Landesgebiet zu bewerten.
(3) Sofern nicht mit den Bestimmungen laut Artikel 107 anderweitig bestimmt, wird die Höhe der den Provinzen zustehenden Erträge aus der Steuer auf Unternehmenserträge „IRES“ und aus denErsatzsteuern auf Kapitalerträge, wenn deren Festlegung nicht nach den Modalitäten laut Absatz 2 möglich ist, auf der Basis der durchschnittlichen Auswirkung dieser Steuern auf das nationale Bruttoinlandsprodukt - anzuwenden auf das vom Nationalinstitut für Statistik „ISTAT“ festgestellte regionale BIP bzw. Provinz-BIP - bestimmt.50)