(1) Die Region und die Provinzen sind befugt, in Übereinstimmung mit den Grundsätzen des staatlichen Steuersystems mit Gesetzen eigene Steuern auf den in ihre Zuständigkeit fallenden Sachgebieten einzuführen. Die mit Landesgesetz eingeführten Kraftfahrzeugsteuern sind eigene Steuern.39)40)
(1/bis)Sofern der Staat die Möglichkeit vorsieht, können die Provinzen für die Staatssteuern auf jeden Fall die Steuersätze ändern und Befreiungen, Abzüge und Freibeträge vorsehen; dies im Rahmen der höheren Steuersätze, wie sie von den staatlichen Bestimmungen festgesetzt sind.41)