(1) Die Bestimmungen des Gesetzes der Provinz Bozen vom 5. Jänner 1958, Nr. 1, über Beihilfen an Universitätsstudenten bleiben unberührt, unbeschadet der Befugnis der Provinz selbst, die Wertgrenzen anzupassen und die Anzahl der Studienstipendien zu ändern.