(1) Mit Durchführungsbestimmungen, die innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Verfassungsgesetzes vom 10. November 1971, Nr. 1, zu erlassen sind, werden die Güter bezeichnet, die die geschichtlichen und künstlerischen Werte von nationalem Interesse darstellen, welche aus der im Artikel 8, Ziffer 3, dieses Statutes genannten Landes-Zuständigkeit ausgeschlossen sind.
(2) Innerhalb derselben Frist werden die Durchführungsbestimmungen zum Artikel 19 dieses Statutes erlassen.
(3) Sollten die in den vorhergehenden Absätzen genannten Bestimmungen nicht innerhalb der festgesetzten Frist erlassen werden, so können die Provinzen mit eigenem Gesetz die entsprechenden Verwaltungsbefugnisse übernehmen.