(1) Unbeschadet der Bestimmung gemäß Artikel 103 können die Bestimmungen des VI. Abschnittes und des Artikels 13 auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und, je nach Zuständigkeit, der Region oder der beiden Provinzen mit einfachem Staatsgesetz abgeändert werden.64)
(2) Die in den Artikeln 30 und 49 enthaltenen Bestimmungen über die Ablösung des Präsidenten des Regionalrates und desjenigen des Südtiroler Landtages können auf einvernehmlichen Antrag der Regierung und der Region beziehungsweise der Provinz Bozen mit einfachem Staatsgesetz geändert werden.