(1) Bei Änderungen zu diesem Statut wird das in der Verfassung vorgesehene Verfahren für Verfassungsgesetze angewandt.
(2) Das Initiativrecht zur Änderung dieses Statuts steht auch dem Regionalrat auf Vorschlag der Landtage der autonomen Provinzen Trient und Bozen nach übereinstimmendem Beschluß des Regionalrates zu.
(3) Die von der Regierung oder von Parlamentsabgeordneten eingebrachten Vorlagen zur Änderung dieses Statuts werden von der Regierung der Republik dem Regionalrat und den Landtagen bekanntgegeben, die binnen zwei Monaten ihre Stellungnahme abzugeben haben.
(4) Über bereits genehmigte Statutsänderungen darf jedenfalls keine gesamtstaatliche Volksbefragung durchgeführt werden.63)