(1) Die Ernennung der Friedensrichter und ihrer Stellvertreter, die Erklärung des Amtsverlustes, die Entlassung und die Amtsenthebung erfolgen durch den Präsidenten der Region8) auf Grund einer Delegierung durch den Präsidenten der Republik unter Beachtung der übrigen einschlägigen Bestimmungen der Gerichtsordnung.
(2) Die Ermächtigung zur Ausübung der Befugnisse eines Gerichtsschreibers und eines Amtswartes in den Ämtern der Friedensrichter wird vom Präsidenten der Region8) Personen erteilt, die die von der Gerichtsordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllen.
(3) Der Präsident der Region verfügt auch den Widerruf und die zeitweilige Aufhebung der Ermächtigung in den von der Gerichtsordnung vorgesehenen Fällen.
(4) In den Gemeinden der Provinz Bozen ist für die Ernennung zum Friedensrichter, zum stellvertretenden Friedensrichter, zum Gerichtsschreiber und zum Amtswart in den Ämtern der Friedensrichter volle Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache erforderlich.60)