(1) Wenn angenommen wird, daß Verwaltungsakte der Körperschaften und Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Region haben, den Grundsatz der Gleichheit der Bürger wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten Sprachgruppe verletzen, so können sie von Regionalratsabgeordneten oder Landtagsabgeordneten bei der Autonomen Sektion Bozen des regionalen Verwaltungsgerichtshofes angefochten werden; handelt es sich um Maßnahmen der Gemeinden in der Provinz Bozen, kann die Anfechtung auch durch Gemeinderatsmitglieder der Gemeinden dieser Provinz vorgenommen werden, vorausgesetzt, daß die Verletzung von der Mehrheit jener Sprachgruppe des Gemeinderates anerkannt wurde, die sich in ihren Rechten verletzt fühlt.
(2) Wenn angenommen wird, daß die im Absatz 1 genannten Verwaltungsakte den Grundsatz der Gleichheit der in der Provinz Trient wohnhaften Bürger italienischer, ladinischer, Fersentaler und zimbrischer Sprache verletzen, so können sie von Regionalratsabgeordneten oder Landtagsabgeordneten beim regionalen Verwaltungsgerichtshof Trient angefochten werden; handelt es sich um Maßnahmen der Gemeinden, so können sie auch von Mitgliedern der Gemeinderäte der ladinischen, Fersentaler oder zimbrischen Ortschaften angefochten werden, sofern die Verletzung von einem Fünftel des Gemeinderates anerkannt wurde.59)