(1)Bei der Feststellung der Kraftfahrzeugsteuer wird überprüft, ob die Steuer fristgemäß eingezahlt wurde und der Betrag korrekt ist. Die Feststellung erfolgt auf der Grundlage der Daten aus dem Landeskraftfahrzeugarchiv.
(2)Die ordnungsgemäße Einzahlung der Steuer wird von den zuständigen Landesämtern oder von Dritten laut Artikel 16 überprüft.
(3)Die Feststellung erfolgt innerhalb 31. Dezember des dritten Jahres nach jenem, in dem die Zahlung durchgeführt werden musste.