In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

g) Dekret des Landeshauptmanns vom 29. Juni 2011 , Nr. 241)
Verordnung zur Regelung der Kraftfahrzeugsteuer des Landes

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1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 12. Juli 2011, Nr. 28.

Art. 11 (Teilrückerstattung bei Verschrottung, bei Ausfuhr ins Ausland oder bei Besitzverlust wegen Diebstahls)

(1) Die Kraftfahrzeugsteuer wird für alle ganzen Monate rückerstattet, die auf den Monat folgen, in dem eines der unten angeführten, im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) angemerkten Gründe der Besitzunterbrechung eingetreten ist, vorausgesetzt, es handelt sich um mindestens vier Monate:

  1. Verschrottung: im Sinne des gesetzesvertretenden Dekrets vom 24. Juni 2003, Nr. 209, in geltender Fassung, bescheinigte Verschrottung,
  2. Ausfuhr ins Ausland,
  3. Besitzverlust wegen Diebstahls.

(2) Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 11. August 1998, Nr. 9, in geltender Fassung, ist keine Kraftfahrzeugsteuer fällig, wenn das betreffende Ereignis innerhalb der Frist für die Zahlung der Steuer eintritt, eventuelle Fristverlängerungen inbegriffen. Wurde die Kraftfahrzeugsteuer bereits eingezahlt, so kann der gesamte Betrag rückerstattet werden, sofern die diesbezüglichen Ereignisse im Öffentlichen Kraftfahrzeugregister (PRA) angemerkt wurden.

(3) Das Recht auf Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer kann für Besitz unterbrechende Ereignisse geltend gemacht werden, die ab 1. Jänner 2012 eintreten.

(4) Zur Annahme des Antrags auf Rückerstattung müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  1. der Empfänger der für den Bezugszeitraum geschuldeten Steuer muss die Autonome Provinz Bozen sein,
  2. das Antrag stellende Subjekt muss steuerpflichtig sein, und zum Zeitpunkt, zu dem das Besitz unterbrechende Ereignis laut Absatz 1 steuerrechtlich relevant wird, immer noch Eigentümer des Fahrzeugs sein.

(5) Die Rückerstattung der Kraftfahrzeugsteuer wird berechnet als Differenz zwischen dem Betrag, der für den betreffenden Steuerzeitraum eingezahlt wurde und dem Betrag, der für die Zeit des tatsächlichen Fahrzeugbesitzes fällig ist. Sie wird in Zwölfteln auf den Gesamtbetrag, der theoretisch für den Steuerzeitraum fällig ist, bis einschließlich zu dem Monat berechnet, in dem ein Besitz unterbrechendes Ereignis eintritt. Wird der Betrag nicht oder mit Verspätung eingezahlt oder reicht der eingezahlte Betrag nicht aus, so werden die Rückerstattung und die Feststellung folgendermaßen gehandhabt:

  1. Im Fall verspäteter Einzahlungen sind die Beträge für die Strafe und eventuelle Zinsen in jedem Fall als geschuldete Beträge zu betrachten, die somit nicht rückerstattet werden können. Sie werden auf die gesamte Steuer berechnet, die für den gesamten Steuerzeitraum am letzten Tag fällig ist, an dem die Steuer gezahlt werden kann.
  2. Reicht der eingezahlte Betrag nicht aus, so sind die Beträge für die Strafe und eventuelle Zinsen in jedem Fall als geschuldete Beträge zu betrachten, die somit nicht rückerstattet werden können. Sie werden auf die Differenz zwischen dem für den gesamten Steuerzeitraum geschuldeten Betrag und der eingezahlten Steuer berechnet.
  3. Wird die Steuer nicht eingezahlt, so wird im Rahmen der Feststellung der Anteil der Steuer berücksichtigt, der wegen Eintritts eines der Besitz unterbrechenden Ereignisse laut Absatz 1 nicht geschuldet ist. Die Strafen und Zinsen werden auf die gesamte Steuer berechnet, die für den gesamten Steuerzeitraum am letzten Tag fällig ist, an dem die Steuer gezahlt werden kann.

(6) Geht der Besitz eines Fahrzeugs wegen Diebstahls verloren, wird jedoch noch innerhalb desselben Steuerzeitraums wieder zurückerlangt, so wird die Kraftfahrzeugsteuer für den Zeitraum, in dem der Besitz verloren war, nicht rückerstattet. Wird ein Antrag auf Teilrückerstattung wegen Besitzverlusts infolge Diebstahls eingereicht, so bearbeitet die Verwaltung den Antrag erst am Ende des betreffenden Steuerzeitraums. Dem muss eine schriftliche Erklärung gemäß Artikel 47 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, vorausgehen, in der die Antrag stellende Person versichert, den Besitz des Fahrzeugs nicht vor Ablauf des betreffenden Steuerzeitraums wiedererlangt zu haben. Dieses Dokument vervollständigt den Antrag auf Rückerstattung; erst mit Vorlage dieser Erklärung läuft die Frist für die Berechnung der Zinsen laut Artikel 14.

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