(1) Die Zusammensetzung der Familiengemeinschaft wird nach folgender Äquivalenzskala gewichtet:
-
eine Person
1
zwei Personen
1,57
drei Personen
2,04
vier Personen
2,46
fünf Personen
2,85
für jede zusätzliche Person
0,35
(2) Wenn die Familiengemeinschaft aus nur einer Person besteht, diese alleine wohnt und die Kosten nicht mit anderen teilt, wird ein zusätzlicher Wert von 0,2 zuerkannt.
(3) Der für die Leistung herangezogenen Familiengemeinschaft mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern, bei denen beide Eltern, oder ein Elternteil mit seinem/r Ehegatten/in oder seinem/r zusammenlebenden Partner/Partnerin, im Bezugszeitraum der EEVE einer abhängigen, selbständigen oder unternehmerischen Tätigkeit nachgegangen sind, welche, für jede der beiden Personen, ein im Sinne der EEVE relevantes Einkommen von mindestens 10.000,00 Euro erbracht hat, wird ein zusätzlicher Wert von 0,2 zuerkannt.