(1) Diese Verordnung gewährleistet beim Zugang zu den öffentlichen Leistungen für alle Nutzerinnen und Nutzer, bei gleichen wirtschaftlichen Verhältnissen und Bedürfnissen, eine gerechte und einheitliche Behandlung; sie regelt zu diesem Zweck in Anwendung des Artikels 2 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17: