Kundgemacht im Amtsblatt vom 3. Mai 2011, Nr. 18.
(1) Diese Verordnung regelt die Zusammensetzung und die Arbeitsweise der Landeskonferenz für die Steuerung der Weiterbildung im Gesundheitswesen, in der Folge als Konferenz bezeichnet, und der Landeskommission für die ständige Weiterbildung CMEim Gesundheitswesen der Autonomen Provinz Bozen, in der Folge als Kommission bezeichnet, in Durchführung von Artikel 49 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr.7, in geltender Fassung.
(2) Die Konferenz und die Kommission werden von der Landesregierung ernannt und bleiben fünf Jahre lang im Amt.
(1) Die bei der Abteilung Gesundheitswesen errichtete Konferenz besteht aus:
(1) Die Konferenz hat folgende Aufgaben:
(2) Der Dreijahresplan für die ständige Weiterbildung im Gesundheitswesen der Autonomen Provinz Bozen wird von der Landesregierung genehmigt.
(1) Die bei der Abteilung Gesundheitswesen errichtete Kommission besteht aus:
(1) Die Kommission hat folgende Aufgaben:
(2) Die Kriterien für die Akkreditierung der Provider, für die Abwicklung der Weiterbildungsmaßnahmen und für die Zuteilung der CME-Credits werden von der Landesregierung genehmigt.
(1) Das Dekret des Landeshauptmanns vom 22. März 2002, Nr. 8, in geltender Fassung, wird aufgehoben.
Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.