In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

c) Dekret des Landeshauptmanns vom 28. Oktober 2010 , Nr. 411)
Betrieb von Solarien

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 30. November 2010, Nr. 48.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Voraussetzungen für den Betrieb von Solarien in Durchführung des Landesgesetzes vom 16. November 2007, Nr. 11.

Art. 2 (Betrieb von Solarien)

(1) Im Handelsregister sowie in der Mitteilung über den Tätigkeitsbeginn, die der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde übermittelt wird, muss als technisch verantwortliche Person der Inhaber oder ein Angestellter des Unternehmens angegeben sein. Bei Gesellschaften, Konsortien und Genossenschaften ist der gesetzliche Vertreter oder die gesetzliche Vertreterin oder eine eigens für diese Tätigkeit vorgesehene Person anzugeben.

(2) Die angegebene Person muss mindestens eine der folgenden beruflichen Voraussetzungen erfüllen:

  1. Meisterbrief oder Gesellenbrief als Schönheitspfleger/in oder Kosmetiker/in,
  2. Abschlussdiplom einer mindestens zweijährigen Berufsschule mit theoretischer und praktischer Ausbildung als Schönheitspfleger/in oder Kosmetiker/in,
  3. mindestens ein Jahr Berufser-fahrung in einem fachspezifischen Betrieb als Facharbeiter, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber,
  4. Diplom einer Oberschule oder einer Hochschule in einem einschlägigen Fachgebiet oder Nachweis über den Besuch eines fachspezifischen Ausbildungslehrgangs mit mindestens 30 Unterrichtsstunden und in der Folge mindestens dreimonatiger Berufserfahrung als Fachbearbeiter, als mitarbeitendes Familienmitglied, als mitarbeitender Gesellschafter oder als Inhaber eines fachspezifischen Betriebes.

(3) Die Bestimmungen laut Absatz 2 finden auf die Geräte in Solarien Anwendung, die gemäß der technischen Norm CEI EN 60335-2-27, Teil 2, unter Typ 1, 2 oder 4 definiert sind.

(4) Solarien müssen entsprechend den geltenden Bestimmungen in geeigneten Räumlichkeiten betrieben werden.

(5) In dieser Verordnung werden Personen geschlechtergerecht bezeichnet, sofern dadurch die Lesbarkeit und Verständlichkeit nicht beeinträchtigt wird. Wo Personenbezeichnungen nur in der maskulinen Form stehen, sind, sofern darunter natürliche Personen verstanden werden, stets solche beiderlei Geschlechts gemeint.

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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