Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.
(1) Der Konzessionsinhaber darf technische Änderungen an seiner Funkanlage nur durchführen, wenn er dazu von der zuständigen Abteilung schriftlich ermächtigt wird.
(2) Wenn diese technischen Änderungen zu einer Änderung der Konzessionsgebühr führen, muss ein neuer Konzessionsvertrag abgeschlossen werden.