In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 311)
Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.

Art. 8 (Befreiung von der Konzessionsgebühr oder deren Reduzierung)

(1) Die Nutzer laut Artikel 4 Absatz 1 Buchstaben a), b), c), d), e) und f) sind von der Zahlung der Konzessionsgebühr und von der Hinterlegung der Kaution befreit.

(2) Private Rundfunk- und Fernsehsender, die mit dem Land einen Vertrag zur Zusammenarbeit im Rahmen des Bevölkerungsinformationssystems des Zivilschutzes abgeschlossen haben, zahlen 50 Prozent der Konzessionsgebühr.