Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.
(1) Für die Konzessionsverträge, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung abgeschlossen wurden, werden für die gesamte Konzessionsdauer die zum Zeitpunkt des Abschlusses geltenden Bestimmungen und Jahresgebühren bestätigt.