In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

e) Dekret des Landeshauptmanns vom 27. September 2010 , Nr. 311)
Verordnung über die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.

Art. 10 (Vorzeitige Auflösung oder Ablauf des Konzessionsvertrages)

(1) Unter Berücksichtigung einer sechsmonatigen Vorankündigungsfrist können beide Vertragsparteien jederzeit vom Konzessionsvertrag zurücktreten, indem sie einen entsprechenden Einschreibebrief mit Empfangsbestätigung übermitteln. Wenn beide Vertragsparteien sich einig sind, kann der Konzessionsvertrag auch ohne Vorankündigung und mit unmittelbarer Wirkung aufgelöst werden.

(2) Bei Nichteinhaltung der wesentlichen Bestimmungen des Konzessionsvertrages oder des Auflagenverzeichnisses, bei Störungen am ordnungsgemäßen Betrieb des Landesfunknetzes oder aus anderen Gründen von öffentlichem Interesse kann das Land den Konzessionsvertrag ohne Vorankündigung und mit unmittelbarer Wirkung auflösen und eventuell Schadenersatz verlangen.

(3) Wenn der Konzessionsvertrag abgelaufen ist oder vorzeitig aufgelöst wird, muss der Konzessionsinhaber innerhalb der von der zuständigen Abteilung angegebenen Frist seine Funkanlage von der Funkumsetzerstation entfernen. Bei Nichteinhaltung dieser Verpflichtung, erfolgt dies von Amts wegen und die Kosten dafür gehen zu Lasten des Konzessionsinhabers.

(4) Eine vorzeitige Auflösung des Konzessionsvertrages begründet in keinem Fall ein Anrecht auf irgendeine Entschädigung oder auf einen Schadenersatz.