Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. Dezember 2010, Nr. 49.
(1) Diese Verordnung regelt die Erteilung der Konzessionen für die Nutzung der Funkumsetzerstationen des Landes Südtirol, die von der Landesabteilung Brand- und Zivilschutz, in der Folge zuständige Abteilung, verwaltet werden. Die Nutzung der Funkumsetzerstation muss den Zweck haben, eine Sendeanlage zu realisieren.