In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

b) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2010 , Nr. 251)
Änderung der Verordnung über die schulinterne Organisation

1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. August 2010, Nr. 32.

Art. 1

(1) Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr.63, erhält folgende Fassung:

Art. 1 Anwendungsgebiet

1.Diese Verordnung regelt die interne Organisation und die internen Verfahren der Schulen gemäß Artikel 12 des Landesgesetzes vom 12. November 1992, Nr. 40, sowie die diesbezügliche finanzielle und buchhalterische Gebarung.

2. Personenbezogene Bezeichnungen, die in dieser Verordnung nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Auf eine geschlechtergerechte Formulierung wurde in dieser Verordnung verzichtet, um die Lesbarkeit des Textes zu gewährleisten.

3.Den Kindergartensprengeln gemäß Artikel 4 des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, steht es frei, die Bestimmungen des Abschnitts II anzuwenden.“

Art. 2

(1) Nach Artikel 1 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, wird folgender Abschnitt I eingefügt: „ABSCHNITT I – ORGANISATION UND INTERNE VERFAHREN“.

Art. 3

(1) Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:

Art. 12 Geltungsbereich

1.Dieser Abschnitt gilt für alle Fachschulen und Vollzeitkurse der Berufsbildung des Landes und für solche, die vom Land genehmigt sind. Sie gilt auch für die Lehrlingsausbildung und für die gleichgestellten Schulen der Berufsbildung. Für die Bewertung bei der Abschlussprüfung an den gleichgestellten Schulen der Berufsbildung werden die Bildungsguthaben gemäß den staatlichen Bestimmungen zuerkannt. Die Zulassung zur Abschlussprüfung und deren Durchführung erfolgt nach den geltenden staatlichen Bestimmungen.“

Art. 4

(1) Nach Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, in geltender Fassung, wird folgender Abschnitt II eingefügt: „ABSCHNITT II – FINANZGEBARUNG UND BUCHHALTUNG“.

Art. 5

(1) Nach Artikel 12 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 22. Dezember 1994, Nr. 63, in geltender Fassung, werden folgende Artikel 13 bis 27 eingefügt:

Art. 13 Allgemeine Grundsätze

1.Das Finanzjahr beginnt am 1. Jänner und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres. Die jährliche Finanzgebarung der Schulen erfolgt aufgrund eines Haushaltsvoranschlages.

2.Die Finanzgebarung der Schulen erfolgt in Form des Kompetenzhaushaltes und muss sich an die Kriterien der Wirksamkeit, Effizienz und Wirtschaftlichkeit halten. Dabei befolgt sie die Grundsätze der Transparenz, Jährlichkeit, Allgemeinheit, Vollständigkeit, Einheitlichkeit, Wahrhaftigkeit und des finanziellen Gleichgewichtes.“

Art. 14 (Haushaltsvoranschlag)

1.Der Haushaltsvoranschlag wird vom Direktor der Schule erstellt; dieser übermittelt ihn zur Genehmigung an die für die Berufsbildung zuständige Abteilung, in der Folge als zuständige Abteilung bezeichnet.

2.Dem Voranschlag werden beigelegt:

  1. Bericht, in dem die zu verwirklichenden Ziele und die Bestimmung der Ressourcen angegeben sowie die Ergebnisse der laufenden Finanzgebarung zusammenfassend erläutert werden,
  2. eine Tabelle, aus der der voraussichtliche Verwaltungsüberschuss hervorgeht.

3. Im Haushaltsvoranschlag werden alle Einnahmen angegeben, sowie die in Gruppen zusammengefügten Ausgabenbereitstellungen, die für den allgemeinen Verwaltungs- und Unterrichtsbetrieb der Schule zugeteilt sind. Der Gesamtbetrag der Ausgaben darf jenen der Einnahmen nicht überschreiten.

Art. 15 (Einnahmen der Schule)

1. Die Einnahmen entstammen aus Zuweisungen aus dem Landeshaushalt, von anderen öffentlichen Körperschaften und von privaten Subjekten sowie aus Spenden oder aus Verträgen einschließlich Sponsoring.

Art. 16 (Reservefonds)

1.Im Haushalt ist auf der Ausgabenseite ein Reservefonds vorgesehen, der nicht mehr als fünf Prozent der ordentlichen Finanzausstattung ausmachen darf.

2.Die Behebungen aus dem Reservefonds werden mit Maßnahme des Direktors verfügt.

Art. 17 (Verwaltungsüberschuss)

1.In den Haushalt wird als erstes Einnahmekapitel der Verwaltungsüberschuss eingetragen, der zum 31. Dezember des dem Bezugsjahr vorausgehenden Haushaltsjahres angenommen wird.

Art. 18 (Durchlaufkonten)

1.Die Durchlaufkonten, die im Haushalt aufscheinen, umfassen die Einnahmen und Ausgaben, die für Rechnung Dritter getätigt werden. Diese stellen gleichzeitig sowohl eine Verbindlichkeit als auch eine Forderung für die Schulen dar.

Art. 19 (Haushaltsänderungen)

1.Der Direktor überprüft periodisch die finanziellen Verfügbarkeiten, um eventuell notwendige Haushaltsänderungen vornehmen zu können.

2.Die ausgleichenden Haushaltsänderungen und jene, die aus Mehreinnahmen von privaten Subjekten herrühren, werden mit Dekret des Direktors angeordnet und der zuständigen Abteilung mitgeteilt.

3.Alle übrigen Haushaltsänderungen, die nicht im Absatz 2 angeführt sind, befolgen den Ablauf, der für die Genehmigung des Haushaltsvoranschlages vorgesehen ist.

Art. 20 (Jahresabschlussrechnung)

1.Die Jahresabschlussrechnung umfasst ausschließlich die Finanzrechnung. Der Jahresabschluss-rechnung werden beigelegt:

  1. die Verwaltungslage, die den Kassenbestand oder das Kassendefizit zu Beginn des Haushaltsjahres, die eingehobenen Beträge und jene, die in der laufenden und Rückstände-gebarung ausbezahlt wurden, den Kassenbestand oder das Kassendefizit bei Haushaltsabschluss und den Verwaltungsüberschuss aufzeigt;
  2. das Verzeichnis der aktiven und passiven Rückstände mit Angabe des Rechtsgrundes der Forderung oder der Verbindlichkeit und deren Höhe.

2.In Bezug auf die im Haushalt enthaltene Einnahmen- und Ausgabenordnung umfasst die Finanzrechnung: die festgestellten, eingehobenen und einzuhebenden Einnahmen der laufenden Gebarung und die zweckgebundenen, bezahlten und noch auszuzahlenden Ausgaben der laufenden Gebarung sowie die Ergebnisse der aktiven und der passiven Rückständegebarung.

3.Die Jahresabschlussrechnung wird bis zum 31. Jänner des dem Bezugsjahr folgenden Jahres erstellt. Der Direktor erstellt die Jahresabschlussrechnung zusammen mit einem ausführlichen Bericht, der die Entwicklung der Verwaltung der Schule und deren Ergebnisse in Bezug auf die vorgegebenen Ziele darlegt.

4.Die vom Direktor erstellte Abschlussrechnung wird der zuständigen Abteilung zur Genehmigung übermittelt.

5. Die zuständige Abteilung überprüft zusammen mit der Abteilung Finanzen und Haushalt periodisch die Korrektheit der Buchhaltungsunterlagen; sie geben ein Gutachten über die buchhalterische Richtigkeit der Jahresabschlussrechnung ab. Mindestens einmal im Jahr führen sie eine Inspektion an der Schule durch.

Art. 21 (Kassendienst)

1.Mit dem Kassendienst wird das Kreditinstitut, welches den Schatzamtsdienst für das Land durchführt, beauftragt, und zwar zu den Bedingungen, wie sie aus der bestehenden Vereinbarung hervorgehen.

Art. 22 (Fonds für Ökonomatsdienste und geringfügige Ausgaben)

1.Die geringfügigen Ausgaben und jene betreffend den Ökonomatsdienst der Schule, kann der Direktor entweder selbst verwalten oder einen oder mehrere Personen dazu delegieren. Der Kassenvorschuss wird mit eigenem Zahlungsauftrag zu Lasten der Durchlaufkonten verfügt.

Art. 23 (Buchungsunterlagen)

1.Die obligatorischen Buchhaltungsdokumente sind:

  1. der Haushaltsvoranschlag,
  2. das Kassenjournal,
  3. die Jahresabschlussrechnung.

2.Im Kassenjournal werden sämtliche Einhebungs- und Zahlungs-bewegungen am Tag der Ausstellung der entsprechenden Anweisungen eingetragen.

Art. 24 (Vordrucke und elektronische Buchhaltung)

1.Die zuständigen Abteilungen legen gemeinsam die erforderlichen Vordrucke fest, um die Einheitlichkeit der Buchhaltungsdokumente sowie des Systems der Buchhaltungs- und Finanzgebarung zu gewährleisten.

2.Die zuständigen Abteilungen, welche auf die Unterstützung der Abteilung Finanzen und Haushalt zurückgreifen, erlassen Richtlinien und bindende Anleitungen zur Anwendung dieses Abschnitts, einschließlich Richtlinien und Anleitungen für die Erstellung des Haushalts, für die Führung der obligatorischen Buchhaltungsdokumente, für die Jahresabschlussrechnung und für alle weiteren Aspekte, die für eine gute Verwaltung der Buchhaltung der Schulen notwendig sind.

Art. 25 (Zusätzliche Ausgaben der Schule)

1.Die Schule kann Ausgaben für das Zeremoniell, für Veranstaltungen und für Repräsentation tätigen.

2.Zu den Repräsentationsausgaben zählen jene, die der Realisierung von Initiativen zur Bildung und Erweiterung eines Netzwerkes von öffentlichen Beziehungen mit der Arbeitswelt und den Sozialpartnern, mit anderen Bildungs- und mit Forschungseinrichtungen sowie mit den Familien und den Schülern dienen.

3.Die Gebarung der Ausgaben laut diesem Artikel erfolgt gemäß Ermächtigung des Direktors und unter Beachtung folgender Prinzipien:

  1. Eintragung in den Haushalt von speziellen Haushaltsmitteln, deren maximaler Betrag mit Richtlinie im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 zu bestimmen ist,
  2. Zusammenhang zwischen Ausgabe und erzieltem Ergebnis,
  3. Ausschluss jeder Repräsentationstätigkeit im institutionellen Dienstverhältnis,
  4. Ausschluss von Repräsentationsausgaben aus reiner Freigebigkeit.

Art. 26 (Geschäftsfähigkeit)

1.Der Direktor hat im Rahmen der für die Ämter der Landesverwaltung geltenden Bestimmungen volle Vertragsautonomie.

2.Im Falle der Außenstellen von Schulen kann der Direktor das Schulpersonal zur Durchführung der Ankäufe delegieren; vorher muss jedoch das Ausgabenlimit festgelegt werden.

Art. 27 (Schlussbestimmungen und Inkrafttreten)

1.Für all jenes, das der gegenständliche Abschnitt nicht vorsieht, gelten die einschlägigen Rechtsvorschriften des Landes.

2. Die Bestimmungen dieses Abschnitts treten mit Beginn des Finanzjahres 2011 in Kraft.“

Dieses Dekret ist im Amtsblatt der Region kundzumachen. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

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