Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Jänner 2010, Nr. 3
(1) Damit Einrichtungen wie Telefone, Postkästen, Automaten, Bankomat-Schalter sowie jede andere allgemein benutzbare Einrichtung auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten benützt werden können, werden folgende Richtlinien festgesetzt:
(2) In öffentlichen Sanitäranlagen ist mindestens eine vollständig benutzbare Sanitäranlage gemäß Artikel 44 sowie ein Waschbecken je Sanitärgruppe vorzusehen.
(3) In den Speisebetrieben laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, müssen die Tische vorzugsweise