In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

l) Dekret des Landeshauptmanns vom 9. November 2009 , Nr. 541)
Verordnung über die Beseitigung und Überwindung von architektonischen Hindernissen

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Jänner 2010, Nr. 3

Art. 54 (Öffentliche Ausstattungen)

(1) Damit Einrichtungen wie Telefone, Postkästen, Automaten, Bankomat-Schalter sowie jede andere allgemein benutzbare Einrichtung auch von Personen mit eingeschränkten oder fehlenden Bewegungs- oder Sinnesfähigkeiten benützt werden können, werden folgende Richtlinien festgesetzt:

  • a)  die Einrichtungen sind gemäß den von den einzelnen Gemeinden festgelegten Prioritäten und auf jeden Fall rationell zu verteilen, damit kein Bereich unversorgt ist,
  • b)  an öffentlich zugänglichen Orten muss mindestens eine Einrichtung jeder Art so angebracht sein, dass sie über eine stufenlose Verbindung erreichbar ist und sich die obersten Bedienelemente in einer Höhe zwischen 0,90 und 1,20 m vom Boden befinden,
  • c)  in allen öffentlich zugänglichen Räumen müssen die für die üblichen Geschäftsabwicklungen bestimmten Tische und Theken für die Kundschaft so angeordnet sein, dass sich zumindest ein Teil derselben in einer Höhe von höchstens 0,80 m befindet und mit einem Rollstuhl zur Erledigung aller vorgesehenen Abläufe anfahrbar ist; insbesondere:
    • 1)  in Räumen, in denen Formulare ausgefüllt werden, muss der benutzbare Teil der Serviceschalter und Schreibflächen eine Höhe von höchstens 0,80 m haben und uneingeschränkt unterfahrbar sein,
    • 2)  die Betriebe laut Artikel 2 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, in denen die der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellte Fläche kleiner als 50 m² ist oder die mit weniger als 4 m langen Theken eingerichtet sind, müssen, als Alternative zu Buchstabe c), in der Nähe der Theke einen mit einem Rollstuhl anfahrbaren Tisch vorsehen,
  • d)  die Einrichtungsgegenstände müssen so angeordnet und beschaffen sein, dass für die Allgemeinheit und insbesondere für Rollstuhlfahrende Benutzbarkeit und Bewegungsfreiheit gewährleistet sind. Vorzugsweise sind Einrichtungsgegenstände ohne scharfe Kanten zu verwenden,
  • e)  an öffentlich zugänglichen Orten müssen geeignete Warteflächen mit Sitzmöglichkeiten vorgesehen werden,
  • f)  bei Vorhandensein von Drehsperren, Notwegen, Schwenktüren oder anderen Anlagen, die den Zugang verhindern, müssen Abmessungen und Bedienung rollstuhlgerecht sein; sind mehrere Durchgänge vorhanden, muss mindestens einer für Rollstuhlfahrende benutzbar sein,
  • g)  die beweglichen Elemente dürfen kein Hindernis darstellen und automatische Öffnungs- und Schließsysteme müssen zeitverzögert und mit angemessenen akustischen und optischen Hinweisen ausgestattet sein, damit eine mühelose und sichere Benützung sowie eine leichte Bedienung gewährleistet sind,
  • h)  kurze Durchgänge an Kassen oder Schaltern müssen eine Mindestbreite von 0,80 m haben,
  • i)  lange Durchgänge und solche mit ausgeprägten Richtungsänderungen müssen eine Mindestbreite von 1,10 m haben, damit zwei Personen gleichzeitig, eine davon auf dem Rollstuhl, passieren können.

(2) In öffentlichen Sanitäranlagen ist mindestens eine vollständig benutzbare Sanitäranlage gemäß Artikel 44 sowie ein Waschbecken je Sanitärgruppe vorzusehen.

(3) In den Speisebetrieben laut Artikel 3 des Landesgesetzes vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, müssen die Tische vorzugsweise

  1. eine Mindestbreite von 0,80 m haben,
  2. eine Beinraumhöhe von mindestens 0,70 m haben,
  3. in Knie- und Fußstützenhöhe hindernisfrei sein,
  4. frei von Sockeln und Mittelsäulen sein,
  5. eine matte Oberfläche haben,
  6. so angeordnet sein, dass zumindest an den Hauptwegen eine Durchgangsbreite von mindestens 0,80 m und eine Wendemöglichkeit von 1,50 x 1,50 m gewährleistet sind.
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