Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Jänner 2010, Nr. 3
(1) Gemäß dieser Verordnung angepasste Gebäude, Bereiche, Einrichtungen und Beförderungsmittel, müssen an einer gut sichtbaren Stelle mit dem in Anhang A abgebildeten Benutzbarkeitssymbol gekennzeichnet sein.
(2) Das Benutzbarkeitssymbol wird von der Landesabteilung Familie und Sozialwesen nach Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung ausgestellt.