Kundgemacht im Amtsblatt vom 19. Jänner 2010, Nr. 3
(1) Für Arbeiten laut Landesgesetz vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, welche die Änderung der Zweckbestimmung zur Nutzung durch die Allgemeinheit einer privaten, öffentlichen oder öffentlich zugänglichen privaten Liegenschaft oder eines Teiles davon mit sich bringen, gelten, sofern es sich nicht um Bauarbeiten handelt, die Vorschriften über die Zugänglichkeit.
(2) Bei Ausstellung von Baukonzessionen sowie von Bewohn- oder Benutzbarkeitserklärungen ist die Einhaltung der Vorschriften laut Absatz 1 zu überprüfen.