Kundgemacht im Amtsblatt vom 10. November 2009, Nr. 46.
(1) Das Informationssystem zu öffentlichen Verträgen, in der Folge als Informationssystem bezeichnet, ist beim Landesinstitut für Statistik eingerichtet und ist in den E-procurement-Dienst und in die Landesbeobachtungsstelle für öffentliche Bau-, Dienstleistungs- und Lieferverträge, in der Folge Landesbeobachtungsstelle, gegliedert.
(2) Das Informationssystem stellt sicher, dass die wichtigsten Informationen zu den Ver-gabeverfahren sowie zum Jahresprogramm und zur Rechnungslegung über öffentliche Bauarbeiten, Dienstleistungen und Lieferungen geordnet zur Verfügung gestellt und auch externen Nutzern zugänglich gemacht werden.