Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. November 2009, Nr. 48.
(1) Die Landesfachschulen für Sozialberufe ergänzen die Ausbildungspläne für die Erlangung des Berufsbildungsdiploms als Sozialbetreuer bzw. Sozialbetreuerin mit den für den Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin im Abkommen der ständigen Staat-Regionen-Konferenz vom 22. Februar 2001 vorgesehenen Ausbildungsinhalte, und mit den für den Pflegehelfer, bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in der Gesundheitsversorgung im Abkommen der ständigen Staat-Regionen-Konferenz vom 16. Jänner 2003 vorgesehene Ausbildungsinhalte.
(2) Zusätzlich zum Berufsbildungsdiplom als Sozialbetreuer bzw. Sozialbetreuerin erhalten die SchülerInnen auch den Befähigungsnachweis/das Berufsbildungsdiplom als Pflegehelfer bzw. Pflegehelferin mit Zusatzausbildung in Gesundheitsversorgung.