Kundgemacht im Amtsblatt vom 24. November 2009, Nr. 48.
(1) Das Tätigkeitsfeld des Sozialbetreuers bzw. der Sozialbetreuerin umfasst die Begleitung und die Betreuung des Menschen in seiner gewohnten Umgebung wie etwa zu Hause, in Pflege- und Wohneinrichtungen, in Tagesbetreuungseinrichtungen, in Arbeitseinrichtungen und in schulischen Einrichtungen.
(2) Der Sozialbetreuer oder die Sozialbetreuerin arbeitet eigenverantwortlich und in ergänzender Zusammenarbeit mit anderen Berufsgruppen, um die Lebensqualität von Personen, Familien und Gruppen im sozialen, soziokulturellen, kommunikativen und lebenspraktischen Bereich zu erhalten und zu verbessern. Die ganzheitliche Betreuung ist weiters auf die Erhaltung der Gesundheit, auf die Förderung und Entwicklung der Eigenständigkeit und auf die allgemeine Hilfestellung ausgerichtet.
(3) In den Diensten und Einrichtungen erbringt der Sozialbetreuer oder die Sozialbetreuerin insbesondere folgende Leistungen: