Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. August 2009, Nr. 34.
(1) Im Hinblick auf einen möglichen Einsturz relevante Gebäude sind Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen und deren Traufhöhe mehr als 24 Meter beträgt, sowie Gebäude, die nicht unter Denkmalschutz stehen und zumindest zur Hälfte folgenden Zweckbindungen unterliegen:
(2) Relevante Infrastrukturen sind Infrastrukturen, die auch auf Grund funktioneller Baulose ganz oder teilweise bestimmt sind für:
(3) Denkmalgeschützte Gebäude müssen nicht an die Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen angepasst werden. Dienen sie ganz oder zu mindestens 50 Prozent dem unter den Absätzen 1 und 2 genannten Zweck, so ist bei einem kompletten Umbau in jedem Fall dafür zu sorgen, dass hinsichtlich der Erdbebensicherheit eine Verbesserung gegenüber dem ursprünglichen Zustand gewährleistet wird.