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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 331)
Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. August 2009, Nr. 34.

Artikel 3 (Planungsvorschriften)

(1) Die Neubauten laut Artikel 2 müssen erdbebengerecht projektiert werden, und zwar nach den neuen Projektierungskriterien laut Ministerialdekret vom 14. Jänner 2008 “Verabschiedung der neuen technischen Vorschriften für Bauten”.

(2) Die Gemeinden laut Anlage A) weisen eine erhöhte Erdbeben-gefährdung auf. In diesen werden die vereinfachten Regeln der seismischen Planung und Überprüfung, die im 7. Kapitel des Ministerialdekrets laut Absatz 1 für Bauten in der Zone 4 vorgesehen sind, nicht angewandt.

(3) Für Umbauten wird für alle Gemeinden der Provinz Bozen mit Ausnahme der in Anlage A) aufgelisteten Gemeinden der Erfüllungsfaktor 0,40 festgelegt.