In vigore al

RICERCA:

In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 331)
Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen

Visualizza documento intero
1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. August 2009, Nr. 34.

Artikel 2 (Definitionen)

(1) Für diese Bestimmungen gelten folgende Definitionen:

  1. „strategisch wichtige Gebäude und Infrastrukturen“: Gebäude und Infrastrukturen, die bei einem Erdbeben von grundlegender Bedeutung für den Zivilschutz sind,
  2. „relevante Gebäude und Infrastrukturen“: Gebäude und Infrastrukturen, die wegen der Auswirkungen eines eventuellen Einsturzes von Bedeutung sein können,
  3. „Neubauten“: Gebäude und Infrastrukturen laut den Buchstaben a) und b), für welche bei Inkrafttreten dieser Bestimmungen noch keine Baukonzessionen oder gleich-wertige Ermächtigungen erlassen wurden,
  4. „Erfüllungsfaktoren“: der Erfüllungsfaktor beschreibt, in welchem Maß ein bestehendes Tragwerk die rechnerischen Anforderungen erfüllt, die laut geltenden Normen an einen Neubau gestellt werden. Er stellt also einen Reduktionsfaktor für die aufzunehmende Erdbebenein-wirkung bei bestehenden Tragwerken dar,
  5. “Umbauten”: komplette Umbauten mit maßgeblichem Eingriff in die statische Struktur.