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In vigore al: 11/09/2012

d) Dekret des Landeshauptmanns vom 21. Juli 2009 , Nr. 331)
Bestimmungen über erdbebensicheres Bauen

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. August 2009, Nr. 34.

Artikel 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Bestimmungen regeln die Kriterien für erdbebengerechte Projektierung, die Bemessungsgrößen für strategisch wichtige und relevante Gebäude und Infrastrukturen, sowie die Erfüllungsfaktoren für Umbauten. Von der Regelung ausgenommen sind Bauwerke, für welche Sonderbestimmungen gelten, wie z. B. Talsperren.

(2) Die Gemeinden der Provinz Bozen werden im Sinne der Verordnung des Präsidenten des Ministerrates vom 20. März 2003, Nr. 3274, als Zone 4 klassifiziert, einschließlich der in Anlage A) angeführten neun Gemeinden des Vinschgaus.