(1) Bei der Errichtung und dem Betrieb der Kommunikationsinfrastrukturen müssen die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes, der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Schutzgebiete eingehalten werden, unter Berücksichtigung einer angemessenen territorialen Abdeckung und Qualität der angebotenen Dienste.
(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb der Kommunikationsinfrastrukturen bedürfen sensible Elemente einer höheren Achtsamkeit und besonderer Vorkehrungen. Sensible Elemente sind Objekte von besonderem architektonischem oder landschaftlichem Wert, z.B. denkmalgeschützte Gebäude, Ensembles oder Ortskerne. Als sensible Elemente gelten außerdem Krankenhäuser, Schulen, Altersheime, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen.
(3) Die Standorte sind grundsätzlich so zu planen, dass keine neuen Erschließungsstraßen erforderlich sind. Allfällige, in der Errichtungsphase unbedingt erforderliche Zufahrten müssen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zurückgebaut werden und das Gelände muss in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, es sei denn, die Zufahrten sind für die Instandhaltung der Anlagen erforderlich.
(4) Bei der Verlegung der Strom- und Telekommunikationszuleitungen sind neue Freileitungen zu vermeiden. Die Zuleitungskabel müssen Zonen von besonderem landschaftlichem Wert in größtmöglicher Entfernung umfahren.
(5) Grundsätzlich muss die Anzahl der Antennenmasten durch Kooperation und Koordination der Betreiber so gering wie möglich gehalten werden. Neue Antennen sind vorzugsweise auf bestehenden Strukturen, auch auf Hochspannungs- oder Lichtmasten, sowie auf Infrastrukturen von Aufstiegsanlagen zu installieren und entlang linearer Infrastrukturen anzuordnen.
(6) Innerhalb der Siedlungsgebiete ist wegen der notwendigen höheren Netzkapazität eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige Stand-orte nicht generell anzustreben. Die Antennenanlagen sind vielmehr so in Infrastrukturen und Bauzonen zu integrieren, dass der Gesundheitsschutz gewährleistet und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.
(7) Die Sendeanlagen sind nach Bewertung der Strahlenbelastung vorzugsweise auf Gebäude-dächern oder anderen bestehenden Infrastrukturen sowie auf öffentlichen Gebäuden aufzustellen.
(8) Vorzuziehen sind bestehende oder zu errichtende öffentliche Einrichtungen (z. B. geeignete Infrastrukturen, hohe Gebäude, Masten, Türme, Hallen, Feuerwehrhallen, Recyclinghöfe, Sportplätze, aufgelassene Militärareale), die aufgrund ihrer Höhe, Lage oder Nutzung besonders geeignet sind. Gewerbegebiete sind Wohngebieten vorzuziehen, Liegenschaften des Landes oder der Gemeinde sind Privatliegenschaften vorzuziehen.
(9) Die Errichtung von Anlagen ist zulässig, wenn die im Gemeindebauleitplan vorgesehene Zweckbestimmung des Standortes und der umliegenden Bereiche nicht beeinträchtigt werden.
(10) Neue Rundfunk- und Fernsehsendeanlagen über 25 Watt Geräteleistung sind außerhalb von Siedlungsgebieten zu errichten; Richtfunkanlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.