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In vigore al: 11/09/2012

Dekret des Landeshauptmanns vom 29. April 2009 , Nr. 241)
Durchführungsverordnung betreffend die Kommunikationsinfrastrukturen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 2. Juni 2009, Nr. 23.

ABSCHNITT I
Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt in Durchführung des Artikels 7bis des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in der Folge Gesetz genannt, das Verfahren zur Erstellung und Genehmigung, die Inhalte und die Wirkung des Landesfachplanes der Kommunikationsinfrastrukturen.

Art. 2 (Inhalt des Landesfachplans für Kommunikationsinfrastrukturen)

(1) Der Landesfachplan für Kommunikationsinfrastrukturen, in der Folge Fachplan genannt, enthält die Erhebung und Klassifizierung der Kommunikationsinfrastrukturen und, falls erforderlich, Bestimmungen für die Sanierung festgestellter Problemsituationen.

Art. 3 (Begriffsbestimmungen)

(1) Für diese Verordnung gelten folgende Definitionen:

  1. Als geographischer Standort werden die Trägerstruktur und die jeweilige Geräteunterbringung für eine oder mehrere Sendeanlagen bezeichnet. Die geographischen Standorte werden im Fachplan ausgewiesen,
  2. Als logischer Standort wird die einzelne Sendeanlage eines bestimmten Betreibers auf einer Trägerstruktur laut Buchstabe a) bezeichnet. Auf einem geographischen Standort können mehrere logische Standorte installiert werden; auf diese Weise können mehrere Betreiber eine gemeinsame Trägerstruktur nutzen. Die logischen Standorte werden im Fachplan ausgewiesen.

Art. 4 (Kriterien für die Standortwahl)

(1) Bei der Errichtung und dem Betrieb der Kommunikationsinfrastrukturen müssen die Erfordernisse des Natur- und Landschaftsschutzes, der Sicherheit, des Gesundheitsschutzes und der Schutzgebiete eingehalten werden, unter Berücksichtigung einer angemessenen territorialen Abdeckung und Qualität der angebotenen Dienste.

(2) Bei der Errichtung und dem Betrieb der Kommunikationsinfrastrukturen bedürfen sensible Elemente einer höheren Achtsamkeit und besonderer Vorkehrungen. Sensible Elemente sind Objekte von besonderem architektonischem oder landschaftlichem Wert, z.B. denkmalgeschützte Gebäude, Ensembles oder Ortskerne. Als sensible Elemente gelten außerdem Krankenhäuser, Schulen, Altersheime, Pflegeheime und ähnliche Einrichtungen.

(3) Die Standorte sind grundsätzlich so zu planen, dass keine neuen Erschließungsstraßen erforderlich sind. Allfällige, in der Errichtungsphase unbedingt erforderliche Zufahrten müssen nach Abschluss der Arbeiten vollständig zurückgebaut werden und das Gelände muss in den ursprünglichen Zustand zurückversetzt werden, es sei denn, die Zufahrten sind für die Instandhaltung der Anlagen erforderlich.

(4) Bei der Verlegung der Strom- und Telekommunikationszuleitungen sind neue Freileitungen zu vermeiden. Die Zuleitungskabel müssen Zonen von besonderem landschaftlichem Wert in größtmöglicher Entfernung umfahren.

(5) Grundsätzlich muss die Anzahl der Antennenmasten durch Kooperation und Koordination der Betreiber so gering wie möglich gehalten werden. Neue Antennen sind vorzugsweise auf bestehenden Strukturen, auch auf Hochspannungs- oder Lichtmasten, sowie auf Infrastrukturen von Aufstiegsanlagen zu installieren und entlang linearer Infrastrukturen anzuordnen.

(6) Innerhalb der Siedlungsgebiete ist wegen der notwendigen höheren Netzkapazität eine Zusammenlegung der Sendeanlagen auf wenige Stand-orte nicht generell anzustreben. Die Antennenanlagen sind vielmehr so in Infrastrukturen und Bauzonen zu integrieren, dass der Gesundheitsschutz gewährleistet und das Ortsbild nicht beeinträchtigt wird.

(7) Die Sendeanlagen sind nach Bewertung der Strahlenbelastung vorzugsweise auf Gebäude-dächern oder anderen bestehenden Infrastrukturen sowie auf öffentlichen Gebäuden aufzustellen.

(8) Vorzuziehen sind bestehende oder zu errichtende öffentliche Einrichtungen (z. B. geeignete Infrastrukturen, hohe Gebäude, Masten, Türme, Hallen, Feuerwehrhallen, Recyclinghöfe, Sportplätze, aufgelassene Militärareale), die aufgrund ihrer Höhe, Lage oder Nutzung besonders geeignet sind. Gewerbegebiete sind Wohngebieten vorzuziehen, Liegenschaften des Landes oder der Gemeinde sind Privatliegenschaften vorzuziehen.

(9) Die Errichtung von Anlagen ist zulässig, wenn die im Gemeindebauleitplan vorgesehene Zweckbestimmung des Standortes und der umliegenden Bereiche nicht beeinträchtigt werden.

(10) Neue Rundfunk- und Fernsehsendeanlagen über 25 Watt Geräteleistung sind außerhalb von Siedlungsgebieten zu errichten; Richtfunkanlagen sind von dieser Regelung ausgenommen.

Art. 5 (Neue Infrastrukturen für Sammelstandorte)

(1) Unbeschadet der Notwendigkeit, Standorte auszuweisen, die den Versorgungsanforderungen sowie den Erfordernissen des Natur- und Landschaftsschutzes, der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes Rechnung tragen, ist bei der Auswahl die Möglichkeit der Installation von Anlagen verschiedener Betreiber auf derselben Trägerstruktur sicherzustellen.

(2) Im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes stellt die Autonome Provinz Bozen Ausgaben für die Errichtung gemeinsamer Kommunikationsinfrastrukturen bereit.

(3) Hinsichtlich der Festsetzung der Entschädigungen für den Erwerb der erforderlichen Flächen und Zugangsrechte werden die Sammelstandorte gewerblichen Anlagen gleichgestellt.

Art. 6 (Unterteilung der Standorte im Fachplan)

(1) Die geografischen und logischen Standorte werden wie folgt unterteilt:

  1. bestehender Standort: Am Standort können nach Ermächtigung Sendeanlagen betrieben, installiert oder ausgebaut werden. Die Dienststellenkonferenz für Kommunikationsinfrastrukturen laut Artikel 12 kann auch für bestehende Infrastrukturen und Sendeanlagen Auflagen vorsehen,
  2. neuer Standort: Am Standort können nach Ermächtigung des entsprechenden Projekts Sendeanlagen neu errichtet und in Betrieb genommen werden. Die Infrastruktur muss so ausgestattet werden, dass die Aufnahme zusätzlicher Anlagen gegebenenfalls möglich ist, wobei die erforderlichen Geräte in einem gemeinsamen Gebäude aufzustellen sind,
  3. provisorischer Standort: Es stehen unzureichende Informationen über den Standort zur Verfügung. Planungen und Bewertungen müssen vervollständigt werden, damit eine Zuordnung des Standortes zu „bestehender Standort“ oder „abzubrechender Standort“ erfolgen kann. Bestehende Sendeanlagen dürfen befristet, auf jedem Fall nur bis zur nächsten Überarbeitung des Fachplanes, vorbehaltlich spezifischer Auflagen weiter betrieben und den technischen Erfordernissen angepasst werden,
  4. abzubrechender Standort: Innerhalb der im Fachplan festgelegten Fristen müssen die Sendeanlagen abgeschaltet, die Infrastrukturen entfernt und der ursprüngliche Zustand des Ortes wiederhergestellt werden. Die Neuinstallation oder der Umbau von Anlagen ist untersagt. Standorte, die widerrechtlich errichtet wurden oder in Widerspruch zu den Bestimmungen im Bereich Gesundheit und Sicherheit sowie im Bereich Landschaftsschutz sind, werden als abzubrechende Standorte klassifiziert.

(2) Die im Fachplan nicht erfassten Sendeanlagen werden den abzubrechenden Anlagen gleichgestellt; ausgenommen sind jene Anlagen, auf die das vereinfachte Ermächtigungsverfahren laut Artikel 23 Absatz 2 angewendet wird, sowie Anlagen, die im Sinne von Artikel 23 Absatz 4 nicht ausdrücklich im Fachplan vorgesehen sind.

Art. 7 (Abgrenzung der Siedlungsgebiete)

(1) Für diese Verordnung werden die Siedlungsgebiete auf der Grundlage der Karten der statistischen Zählsprengel abgegrenzt, die für die letzte allgemeine Volkszählung erstellt wurden.

(2) Die so abgegrenzten Bereiche werden auf einer Übersichtskarte dargestellt, die im Originalmaßstab 1:10.000 auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht wird.

ABSCHNITT II
Rechtswirksamkeit des Fachplanes

Art. 8 (Abstimmung mit den Bauleitplänen)

(1) Der Fachplan ist den Bauleitplänen der Gemeinden übergeordnet.

(2) Die im Fachplan vorgesehenen Regelungen haben Vorrang gegenüber anders lautenden Regelungen der Bauleitpläne der Gemeinden sowie gegenüber den bei Inkrafttreten des Fachplans in genehmigten oder auch nur beschlossenen Plänen bereits bestehenden Regelungen.

(3) Nach erfolgter Genehmigung des Fachplans oder seiner Überarbeitungen werden die Bauleitpläne der Gemeinden im Sinne von Artikel 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, von Amts wegen angepasst. Dabei werden die geographischen Standorte mit entsprechendem Symbol in den Infrastrukturplan eingetragen. Das Symbol, mit welchem die geografischen Standorte im Infrastrukturplan des Gemeindebauleitplans dargestellt werden, entspricht jenem der einheitlichen Planzeichenverordnung laut Artikel 133 Absatz 1 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.

Art. 9 (Wirkungen des Landesfachplans für Kommunikationsinfrastrukturen)

(1) Die im Fachplan enthaltene Erhebung laut Art. 2 Abs. 1 heilt nicht die raumordnerischen oder baulichen Mängel der Kommunikationsinfrastrukturen.

(2) Die Rechte Dritter werden vom Fachplan nicht berührt.

Art. 10 (Sanierungsmaßnahmen)

(1) Die Standorte, die laut Fachplan abzubrechen sind, müssen innerhalb der im Fachplan festgelegten Fristen abgebaut werden und der ursprüngliche Zustand des Ortes muss innerhalb derselben Fristen wiederhergestellt werden.

(2) Falls der Fachplan einen Abbruch mit gleichzeitigem Standortwechsel einer bereits bestehenden, regulär errichteten Anlage vorsieht, muss dieser so erfolgen, dass Versorgung und Qualität des Dienstes gewährleistet bleiben.

(3) Bei Untätigkeit des Betreibers oder Eigentümers der Anlage werden die im öffentlichen Interesse notwendigen Sanierungsmaßnahmen 90 Tage nach erfolgter Aufforderung im Sinne von Artikel 7bis Absatz 7 des Gesetzes von Amts wegen durchgeführt, und zwar nach Beschluss der Landesregierung über die unentgeltliche Übereignung oder durch Enteignungsverfahren. Der Beschluss der Landesregierung oder das Enteignungsdekret ist Rechtstitel für die Einverleibung des entsprechenden Eigentumsrechtes zu Gunsten des Landes im Grundbuch. Die oben genannte Frist kann bei begründetem Antrag um 90 Tage verlängert werden.

(4) Die unentgeltliche Übereignung erfolgt im Falle von unrechtmäßig errichteten oder aufgelassenen Anlagen, wobei in diesem Fall keine Entschädigung ausgezahlt wird und die Abbruchkosten dem Betreiber oder dem Eigentümer der Strukturen angelastet werden.

(5) Im Enteignungswege wird im Falle von rechtmäßig errichteten Anlagen vorgegangen. Die Enteignungsentschädigung wird in Berücksichtigung des Wertes der Anlagen festgelegt. Das Land übernimmt die Abbruchkosten.

(6) Die finanzielle Abdeckung der allfälligen Kosten zu Lasten des Landes ist im Sinne von Artikel 11 Absatz 3 des Gesetzes sichergestellt.

(7) Die im Fachplan vorgesehenen Sanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen müssen innerhalb eines Jahres nach Genehmigung des Plans durchgeführt werden. Die zuständige Ermächtigungsbehörde laut Artikel 17 kann nach Einreichung einer angemessenen Begründung eine Verlängerung der Frist gewähren.

ABSCHNITT III
Verfahrensbestimmungen

Art. 11 (Verfahren zur Erstellung des Fachplans)

(1) Der Fachplan und die späteren Überarbeitungen werden unter Anwendung der Artikel 12 und 13 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, erstellt.

(2) Nach Annahme des Fachplanentwurfs werden sämtliche Unterlagen auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen öffentlich einsehbar und zugänglich gemacht. Dadurch sollen Transparenz und eine möglichst breite Beteiligung von Betreibern, Bevölkerung und anderen betroffenen Institutionen und Einrichtungen an den Entscheidungen des Fachplanes gewährleistet werden.

Art. 12 (Dienststellenkonferenz für Kommunikationsinfrastrukturen (KIS))

(1) Für die Durchführung der Verfahren laut Artikel 7bis Absatz 2 des Gesetzes beruft der Landesrat für Raumordnung im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, eine Konferenz der Dienststellen ein. Diese Dienststellenkonferenz für Kommunikationsinfrastrukturen, in der Folge KIS-Konferenz genannt, hat den Auftrag, den Fachplanentwurf und die künftigen Überarbeitungen zu erstellen. Sie erstellt und überarbeitet ferner den Entwurf des staatlichen Planes der Standorte und Frequenzen für terrestrisch analoge und digitale Rundfunk- und Fernsehprogramme, der von der Landesregierung im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen genehmigt wird.

(2) Die KIS-Konferenz wird ferner für die Erteilung der Gutachten laut Artikel 7bis Absätze 4 und 5 des Gesetzes einberufen.

(3) Das Gutachten der Fachperson in Vertretung der Abteilung Natur und Landschaft ersetzt die Gutachten und Ermächtigungen laut Landesgesetz vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung. Falls „Natura 2000“ Standorte oder dort vorhandene Arten betroffen sind, wird bei der Ausstellung des Gutachtens auch die im Sinne des Dekrets des Landeshauptmanns vom 26. Oktober 2001, Nr. 63, vorgenommene Verträglichkeitsprüfung berücksichtigt.

Art. 13 (Jahresplanung)

(1) Zum Zwecke der Planung und Koordination sind die Konzessionsinhaber und die öffentlichen Körperschaften verpflichtet, der KIS-Konferenz und den gebietsmäßig betroffenen Gemeinden innerhalb 30. September jeden Jahres die Daten der für das folgende Jahr vorgesehenen Infrastrukturen und Versorgungsgebiete vorzulegen.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, der KIS-Konferenz innerhalb von 90 Tagen nach Erhalt der Jahresplanung der Konzessionsinhaber ihr Gutachten mitzuteilen. Wenn sich die Gemeinde nicht innerhalb dieser Frist äußert, gilt das Gutachten als positiv.

(3) Die KIS-Konferenz verwaltet die bereitgestellten Planungsdaten und nutzt sie zur besseren Koordination der Standorte der verschiedenen Betreiber. Die KIS-Konferenz fordert die Betreiber auf, ihre Planungen aufeinander abzustimmen und geeignete Zusammenarbeitsvorschläge zu unterbreiten.

Art. 14 (Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder)

(1) Die Daten der Kommunikationsinfrastrukturen sowohl innerhalb als auch außerhalb von Siedlungsgebieten werden in einem Informationssystem, dem Kataster der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder, verwaltet. In diesem System sind die grundlegenden Standortinformationen, sendetechnischen Daten und Betreiberinformationen erfasst und es wird regelmäßig aktualisiert.

(2) Die Informationen über die genehmigten Kommunikationsinfrastrukturen werden im Internet auf der Webseite der Autonomen Provinz Bozen veröffentlicht.

Art. 15 (Koordinationsstelle)

(1) Beim Labor für physikalische Chemie der Landesagentur für Umwelt wird eine Koordinationsstelle als einzige Anlaufstelle für alle Anträge betreffend Kommunikationsinfrastrukturen eingerichtet. Die Koordinationsstelle koordiniert die Verwaltung des Katasters der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder und sorgt für die regelmäßige Aktualisierung der Daten.

Art. 16 (Mitteilungspflicht)

(1) Die Betreiber sind verpflichtet, der KIS-Konferenz die Inbetriebnahme oder Auflassung ihrer Anlagen innerhalb von 15 Tagen mitzuteilen.

Art. 17 (Ermächtigung)

(1) Die Errichtung neuer Masten und Anlagen sowie jegliche Änderung bestehender Sendeanlagen einschließlich Sanierung und Abbau bedürfen keiner Baukonzession sondern einer Ermächtigung im Sinne von Artikel 7bis Absatz 3 des Gesetzes.

(2) Die Ermächtigung kann auch mit Auflagen erteilt werden.

(3) Die KIS-Konferenz kann Lokalaugenscheine und Ermittlungen durchführen.

(4) Hinsichtlich der Grenzabstände kann die Ermächtigung unter Anwendung der Bestimmungen des Zivilgesetzbuches auch in Abweichung von den Vorschriften der urbanistischen Leitpläne erteilt werden.

Art. 18 (Gültigkeitsdauer der Ermächtigung)

(1) Die Ermächtigung verfällt, wenn die Anlage nicht innerhalb eines Jahres in Betrieb gesetzt wird.

(2) Die Frist kann verlängert werden, wenn eine angemessene Begründung eingereicht wird.

(3) Bei Auflassung der Anlage gilt die Ermächtigung als widerrufen.

Art. 19 (Ermächtigung außerhalb der Siedlungsgebiete)

(1) Außerhalb von Siedlungsgebieten wird die Ermächtigung laut Artikel 17 vom Landesrat für Raumordnung nach Anhörung der KIS-Konferenz und des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters erteilt oder verweigert.

(1/bis) Das Gutachten des gebietsmäßig zuständigen Bürgermeisters gemäß Artikel 7bis Absatz 5 des Gesetzes ersetzt die Baukonzession laut vorherigen Artikel 17 Absatz 1. Es wird nach Einholung des Gutachtens der Gemeindebaukommission laut Artikel 115 des Landesgeset-zes vom 11. August 1997 Nr. 13, in geltender Fassung, erteilt, welche das Projekt hinsichtlich der fachlichen, bautechnischen und urbanistischen Aspekte überprüft. Nach Ablauf der Frist von 60 Tagen ab Erhalt des entsprechenden Antrags gilt das Gutachten des Bürgermeisters als positiv. 2)

(2) Die Beantragung des besagten Gutachtens erfolgt durch die Koordinationsstelle laut Artikel 15.

(3) Die Ermächtigung wird innerhalb von 120 Tagen nach Einreichung des vollständigen Antrags erteilt. Im Falle von Ergänzungsaufforderungen, Minimierungsvorschlägen oder anderen Projektänderungen seitens der KIS-Konferenz wird die vorgenannte Frist in der Zeit zwischen der entsprechenden Mitteilung der KIS-Konferenz und dem Erhalt der Antwort des Betreibers ausgesetzt.

(4) Läuft die Frist ab, ohne dass sich der Landesrat für Raumordnung äußert, gilt der Antrag, vorbehaltlich der Rechte Dritter und der Pflicht zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit, als angenommen.

2)
Art. 19 Absatz 1/bis wurde eingefügt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 15. Juni 2012, Nr. 21.

Art. 20 (Ermächtigung innerhalb der Siedlungsgebiete)

(1) Innerhalb von Siedlungsgebieten wird die Ermächtigung laut Artikel 17 vom zuständigen Bürgermeister erteilt.

(2) Die Ermächtigung wird innerhalb von 60 Tagen ab Erhalt der Gutachten laut Artikel 7bis Absatz 4 des Gesetzes erteilt oder verweigert. Wenn sich der Bürgermeister nicht innerhalb dieser Frist äußert, gilt der Antrag vorbehaltlich der Rechte Dritter und der Pflicht zur Einhaltung der Sicherheitsvorschriften zum Schutz der öffentlichen Gesundheit als angenommen.

(3) Der Bürgermeister ist verpflichtet, der Koordinationsstelle alle erteilten Ermächtigungen innerhalb von 15 Tagen ab Erteilungsdatum mitzuteilen.

Art. 21 (Gemeindeverordnungen)

(1) Die Gemeinden können unter Beachtung der Einschränkungen und der Zuständigkeiten laut geltender Gesetzgebung sowie der Grundsätze des Fachplans eine Verordnung erlassen, um eine korrekte raumordnerische und gebietsmäßige Verteilung der Anlagen und eine Minimierung der Strahlenbelastung für die Bevölkerung zu gewährleisten.

(2) Wenn die Ermächtigungen in Widerspruch zu den Bestimmungen der Gemeindeverordnung stehen, werden sie verweigert.

Art. 22 (Register der Ermächtigungen)

(1) Als Bestandteil des Katasters der Emissionsquellen elektromagnetischer Felder laut Artikel 14 wird ein Register der ermächtigten Standorte eingerichtet.

(2) Das Register besteht aus einem graphischen und einem tabellarischen Teil. Es dient der Überarbeitung des Fachplans im Sinne von Artikel 12 des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13.

(3) Bei der Erteilung der einzelnen Ermächtigungen wird das Register berücksichtigt.

(4) Die Gemeinden sind verpflichtet, bei der Überarbeitung der Bauleitpläne alle im Sinne von Artikel 3 ordnungsgemäß autorisierten und im Register eingetragenen geographischen Standorte auszuweisen.

Art. 23 (Vereinfachtes Ermächtigungsverfahren)

(1) Das vereinfachte Ermächtigungsverfahren erlaubt die Durchführung von Maßnahmen nach entsprechender Meldung. Die Meldung der Installation der genannten Anlagen muss bei der zuständigen Gemeinde und der KIS-Konferenz erfolgen. Der Meldung müssen die Projektdaten und technischen Daten beigefügt werden. Außerdem muss eine Erklärung über die Einhaltung der gesetzlichen Grenzwerte, der Minimierungsvorgaben und der Sicherheitsbestimmungen eingereicht werden.

(2) Das Verfahren gilt für:

  1. die Installation von Parabolantennen für Richtfunkstrecken auf bestehenden Trägerstrukturen an ordnungsgemäß autorisierten Standorten, wenn der Antennendurchmesser 1,20 m nicht überschreitet und die Leistung am Antennenanschluss 1 W nicht überschreitet,
  2. die Installation von WI-FI-, W-LAN-, Radio-LAN-, und PMP-Sendeanlagen für Breitbanddienste und Verstärkeranlagen für Handysignale in Innenräumen,
  3. die Änderung bestehender, ordnungsgemäß autorisierter Anlagen, wenn die bestehenden Umrisse und Bauwerke beibehalten und die elektromagnetischen Feldwerte nicht erhöht werden,
  4. Tunnelabdeckungen bei:
    1. Antennenanlagen mit einer Anschlussleistung bis zu 1 W und Leistungsabstrahlung ausschließlich innerhalb des Tunnels;
    2. Schlitzkabelsystemen mit einer Leistung bis zu 5 W am Kabeleingang.

(3) Eine Bewertung des Strahlenschutzes durch die Landesagentur für Umwelt ist für die Anlagen laut Absatz 2 nur dann erforderlich, wenn die Leistung am Antennenanschluss mehr als 1 W beträgt.

(4) Die Anlagen des Heeres, der Staatspolizei und die so genannten CB-Anlagen (Citizen Band) sind von diesem Fachplan nicht betroffen.

Art. 24 (Abnahme)

(1) Sowohl außerhalb als auch innerhalb der Siedlungsgebiete können Funktionskontrollen an den errichteten Anlagen für die Abnahme durchgeführt werden. Werden nach vorheriger Beanstandung Abweichungen vom genehmigten sendetechnischen Projekt oder der vorgelegten Analyse der elektromagnetischen Belastung festgestellt, wird die Abnahme verweigert und die Ermächtigung widerrufen.

(2) Der Betreiber teilt der Koordinationsstelle laut Artikel 15 die Inbetriebnahme der Kommunikationsanlage innerhalb von 15 Tagen mit.

(3) Die funktionstechnische Abnahme der Anlagen obliegt der Landesagentur für Umwelt, die Fachleute für die Bewertung und Messung elektromagnetischer Felder von Kommunikationsanlagen einsetzt.

(4) Erhält der Betreiber innerhalb von 60 Tagen nach Inbetriebnahme keinen Einwand, gilt die Anlage als abgenommen.

ABSCHNITT IV
Schluss- und Übergangsbestimmungen

Art. 25 (Übergangsbestimmungen)

(1) Zum Zwecke der Erstellung des Fachplans sind die Betreiber verpflichtet, alle in Betrieb genommenen und der Landesverwaltung noch nicht gemeldeten Anlagen zu melden.

(2) Bei Erstanwendung der vorliegenden Verordnung wird die Frist laut Artikel 13 Absatz 1 mit 60 Tagen ab Veröffentlichung der Verordnung im Amtsblatt der Region festgelegt.

(3) Das Register laut Artikel 14 wird unmittelbar ab Kundmachung der vorliegenden Verordnung im Amtsblatt der Region wirksam. Die Überarbeitungen des Fachplans berücksichtigen den Inhalt des Registers.

(4) Bei Erstanwendung des Registers werden alle im Sinne von Artikel 7/bis des Gesetzes, ordnungsgemäß autorisierten Anlagen eingetragen, die bis zum Inkrafttreten der vorliegenden Verordnung vor der zuständigen Gerichtsbehörde nicht angefochten wurden.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

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