(1) In Eingangshallen, Gängen, Durchgangsräumen und Treppenhäusern, auf Rampen und auf Verkehrsflächen im Allgemeinen ist die Verwendung von Materialien der Brandklasse 1 (eins) für maximal 50 % der Gesamtoberfläche erlaubt (Boden + Wände + Decke + horizontale Projektion der Treppen). Für die restlichen Teile müssen Materialien der Brandklasse 0 (null) verwendet werden (nicht brennbar).
(2) In allen anderen Bereichen können für die Bodenbeläge Materialien der Brandklasse 2 (zwei) und für die Verkleidung im Allgemeinen solche der Brandklasse 1 (eins) verwendet werden. Die Verwendung von unbehandelten Holzböden und unbehandelten Holzverkleidungen ist gestattet.
(3) Die Materialien für Verkleidungen, die, wie in den vorhergehenden Absätzen angeführt, für die verschiedenen Brandklassen zugelassen sind, müssen, mit Ausnahme der nicht brennbaren Materialien, so angebracht werden, dass sie durchgehend an den Konstruktionselementen anliegen, dass eventuelle Zwischenräume mit nicht brennbarem und dauerhaftem Material ausgefüllt werden oder dass Zwischenräume mittels unbrennbaren, senkrechten und waagrechten Montageelementen im Höchstabstand von 1,20 min geschlossene Abschnitte unterteilt werden. Zwischenräume dürfen jedenfalls nicht tiefer als 5,00 cmsein.
(4) Die Brandklasse der Vorhänge darf nicht höher als 1 (eins) sein.
(5) Es ist erlaubt die Fluchtwege mit möglichst fixen, auch nicht zertifizierten Einrichtungen auszurüsten, sofern
- nicht die für den Abfluss berechnete Mindestbreite von 1,20 mverringert wird,
- keine Polsterungen verwendet werden, unbeschadet des Kriteriums, die Brandgefährdung auf ein Minimum zu reduzieren.
(6) Die Verwendung von Baustoffen, für welche spezifische Voraussetzungen hinsichtlich der Brennbarkeit vorgeschrieben sind, muss gemäß den Vorschriften von Artikel 4 des Dekretes des Innenministers vom 10. März 2005 erfolgen. Die übrigen Stoffe, welche nicht als Baustoffe eingestuft sind, müssen gemäß den Bestimmungen des Dekretes des Innenministers vom 26. Juni 1984 (Ordentliches Beiblatt zum Gesetzesanzeiger Nr. 234 vom 25. August 1984), in geltender Fassung, typengeprüft sein.
(7) Bei der Außenverkleidung sind leicht entzündbare Baustoffe zu vermeiden.