Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Der erforderliche Feuerwiderstand der tragenden Bauteile und der Baustoffe der Gebäude und Räume, die Bemessung der jeweiligen Stärke und der anzuwendenden Schutzmaßnahmen für die verschiedenen Materialien sowie die Einstufung der Gebäude und Räume nach ihrer Brandbelastung werden gemäß Vorschriften und Prüfnormen der allgemeinen Bestimmungen ermittelt, unabhängig vom Material, das für die tragenden Bauteile verwendet wird; auf keinem Fall darf der Feuerwiderstand unter R 60 liegen.
(2) Dachaufbauten mit Feuerwiderstand unter R 60 sind zulässig, wenn sie durch Bauteile REI 60 einen eigenen Brandabschnitt bilden.