Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Lage der Schule muss einen leichten Zugang der Einsatzfahrzeuge der Feuerwehren und des Zivilschutzes gewährleisten. Außerdem müssen die Lehr- und Lernräume und alle Aufenthaltsräume von den Einsatzmitteln erreichbar sein und dürfen auf keinen Fall höher als 22,00 m über dem Zufahrtsniveau liegen.
(2) Räume für Schulzwecke können in folgenden Gebäuden untergebracht werden:
(3) Innerhalb des Schulkomplexes, aber außerhalb des Schulgebäudes müssen im Verhältnis von 1,00 m2 je vier Personen Sammelstellen mit direktem Zugang zur Straße vorgesehen werden, die so angelegt sind, dass die Sicherheit der Personen gewährleistet und die Einsatztätigkeit nicht behindert wird.