Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Schulen mit mehr als 100 Personen sind Einrichtungen, die der Brandschutzkontrolle unterliegen. Sie werden gemäß elektrotechnischen Normen als brandgefährdete Betriebsstätten eingestuft und es sind somit die normspezifischen Vorschriften einzuhalten. Im Besonderen gilt:
(2) Für folgende elektrische Anlagen muss auf jeden Fall eine Stromzufuhr von wenigstens sechzig Minuten gewährleistet sein:
(3) Eine Blitzschutzanlage muss nur in den Fällen installiert werden, die in den geltenden einschlägigen Normen vorgesehen sind, wobei die dort angeführten Bestimmungen zu beachten sind.
(4) Im Schulgebäude müssen die vorgeschriebenen genormten Hinweisschilder angebracht sein, um auf die Ausgänge oder andere Sicherheitsvorkehrungen hinzuweisen. Die Schilder müssen über die Notstromanlage beleuchtet sein.