Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Was die Turnhallen, die Aula Magna oder jene Räume betrifft, welche nicht für öffentliche Veranstaltungen verwendet werden und nicht mehr als hundert Personen aufnehmen können, sind folgende Vorschriften einzuhalten:
(2) Was hingegen jene Räumlichkeiten betrifft, welche für öffentliche oder Sportveranstaltungen bestimmt sind, finden die einschlägigen Rechtsvorschriften über Bauten für öffentliche Veranstaltungen Anwendung. Es muss dafür die Unbedenklichkeitserklärung der Landeskommission für öffentliche Veranstaltungen eingeholt werden.