In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

h) Dekret des Landeshauptmanns vom 23. Februar 2009 , Nr. 101)
Durchführungsverordnung zum Artikel 10 des Landesgesetzes vom 21. Juli 1977, Nr. 21: "Schulbaurichtlinien"

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1)

Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.

103. Betriebsvorschriften

(1) Für die Beachtung der Normen dieses Artikels ist der Direktor/die Direktorin der Schule verantwortlich. Die verantwortliche Person muss darauf achten, dass:

  1. in Räumen, wo entzündbare oder leicht brennbare Substanzen aufbewahrt oder benützt werden, das Rauchen und das Arbeiten mit offenen Flammen verboten sind,
  2. gefährliche Stoffe nur in Lagerräumen oder im Freien umgefüllt werden,
  3. bei Unterrichtsschluss die Hauptzufuhr flüssiger oder gasförmiger Brennstoffe für Geräte und Werkzeuge durch ein Absperrventil unterbrochen wird, das mit gut sichtbaren Hinweisschildern gekennzeichnet ist,
  4. in Archiven und Lagern das Material übersichtlich und so angeordnet wird, dass dabei Durchgänge mit einer Mindestbreite von 0,80 mfrei bleiben,
  5. die Ausgänge ständig von jeglichem Material freigehalten werden,
  6. es verboten ist, während der Schulzeit die Funktionsfähigkeit der Notausgänge und die Möglichkeit, diese leicht zu öffnen, in irgendeiner Weise zu beeinträchtigen,
  7. alle Sicherheitseinrichtungen und -anlagen periodisch laut geltenden Rechtsvorschriften oder Normen oder laut Angaben des Herstellers überprüft werden, damit ihre Betriebssicherheit gewährleistet ist,
  8. Filter und andere Stellen an allen Anlagen und in allen Räumen, wo sich Staub ansammeln kann, besonders Werkräume, Werkstätten, Belüftungs- und Klimaanlagen, regelmäßig gereinigt werden, um zu verhindern, dass sich Ablagerungen bilden, welche Brände und Explosionen verursachen könnten,
  9. die Anlagen im Allgemeinen weder verändert noch umfunktioniert werden,
  10. in Zusammenarbeit mit der örtlichen Feuerwehr und zu Lasten der zuständigen Verwaltung eine Räumungsordnung erstellt wird und eine Kopie davon am Eingang der Schule ausgehängt und eine weitere der örtlichen Feuerwehr und dem Landesamt für Brandschutz übermittelt wird,
  11. zu Beginn des Schuljahres Schüler und Schülerinnen, Lehrpersonen und Personal über die vorliegenden Betriebsvorschriften und das Verhalten im Brandfall informiert werden. Bei dieser Gelegenheit muss eine Räumungsübung durchgeführt werden, wobei man sich eventuell auf die Mitarbeit der örtlichen Feuerwehr stützen kann,
  12. die Verhaltensnormen im Brandfall in der Eingangshalle leserlich ausgehängt werden.

(2) Die verantwortliche Person muss ein ständig aktualisiertes Register führen, in dem die periodischen Kontrollen zum Sicherheitsmanagement der Schulgebäude sowie das Datum der Räumungsübung notiert werden müssen.

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