Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Lüftungstechnische Anlagen sind im Allgemeinen nur in folgenden besonderen Fällen notwendig:
(2) Die lüftungstechnischen Anlagen müssen geräuscharm sein und eine betriebsfreundliche Regelungs- und Bedienungsmöglichkeit gewährleisten.
(3) Bei der Auslegung der lüftungstechnischen Anlagen ist auf eine effiziente Rückgewinnung sensibler und latenter Wärme besonders zu achten. Die Wahl der geeigneten Geräte und Wärmetauschersysteme muss auf der Grundlage einer zu belegenden Wirtschaftlichkeitsberechnung und unter Berücksichtigung der sanitärhygienischen Anforderungen erfolgen.