Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Der Sonneneinstrahlung ausgesetzte Fenster einschließlich jener von Turnhallen müssen grundsätzlich mit einem Sonnenschutz versehen werden. Dieser soll außen angebracht, beweglich sein und die gesamte Fensterfläche bedecken. Es müssen genügend Tageslicht und Frischluft in die Räume eintreten können. Die Anlagen sollen außerdem windresistent sein.
(2) Der Sonnenschutz soll gleichzeitig auch als Teilverdunkelung für die Verwendung audiovisueller Hilfsmittel im Unterricht verwendbar sein.