Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Anlage soll gut ins Fuß- sowie ins Radfahrwegnetz eingebunden sein. Sie soll auch von den jüngsten Schülern und Schülerinnen möglichst gefahrlos erreichbar sein. Bei den Schulwegen sind Überschneidungen mit dem Fahrverkehr zu vermeiden.
(2) Durch eine günstige Verbindung zu den öffentlichen Verkehrsmitteln und durchdie Errichtung von verkehrssicheren Haltestellen ist die Zugänglichkeit auf das öffentliche Verkehrsnetz abzustimmen.