(1) Die Schulanlage soll möglichst innerhalb des Wohngebietes liegen.
(2) Das Schulhaus soll in klimatisch günstiger Lage ohne Beeinträchtigung durch Rauch, Staub, Lärm und Gerüche errichtet werden.
(3) Der Standort soll aus Kostengründen in hydrogeologisch stabiler Lage gewählt werden.
(4) Die Schulanlage soll gut besonnt sein. Nordhänge und schattige Waldränder sind ungeeignet. Windausgesetzte Standorte sind zu vermeiden.
(5) Die Anordnung der Lehr- und Lernräume soll so gewählt werden, dass eine Ablenkung durch äußere Einflüsse vermieden wird.
(6) Verschiedene Gebiete des Landes weisen erhöhte Radonkonzentration auf. Das geologische Gutachten muss darauf hinweisen und die erforderlichen Vorbeugungsmaßnahmen anführen.
(7) Die Eignung des Standortes ist auch unter dem Gesichtspunkt des Schutzes vor elektromagnetischen Feldern zu prüfen. Die Errichtung von neuen Schulgebäuden in der Nähe von Hochspannungsleitungen oder anderen umweltverseuchenden Anlagen ist zu vermeiden.
(8) Die Errichtung von Transformatorenkabinen im Innern von Schulgebäuden ist nur bei einer Mindestentfernung von 10 mvon jenen Räumen, in denen ein längerer Aufenthalt von Personen vorgesehen ist, gestattet. Von dieser Mindestentfernung kann bei erwiesener Notwendigkeit abgesehen werden, wenn entsprechende Vorbeugemaßnahmen getroffen werden.