(1) Als Richtwert für die urbanistische Planung gilt eine Grundstücksgröße von 25,00 m2 je Kindergartenkind und von 20,00 m2 je Schüler/Schülerin.
(2) Diese erforderliche Grundstücksfläche wird unterteilt in:
- bebaute Fläche,
- Pausenfläche im Freien,
- Erschließungsfläche.
(3) Unter bebauter Fläche versteht man jene, die durch das Schulgebäude, einschließlich der dazugehörigen Bauten und der Turnhalle, überbaut wird.
(4) Die Pausenfläche im Freien ist der Pausenhof in unmittelbarer Nähe des Schulgebäudes, auf welchem sich die Schüler und Schülerinnen während der Unterrichtspausen aufhalten. Innenhöfe und Terrassen - ausgenommen bei Kindergärten - können in die Berechnung mit einbezogen werden. Die Pausenfläche hat folgende Größe:
- beim Kindergarten: 9,00 m² je Kind,
- bei der Grundschule: 5,00 m² je Schüler/Schülerin,
- bei der Mittelschule: 5,00 m² je Schüler/Schülerin,
- bei der Oberschule: 4,00 m² je Schüler/Schülerin.
(5) Zur Erschließungsfläche, deren Größe mit 3,00 m2 je Schüler/Schülerin berechnet wird, zählen die Autoparkplätze, die Fahrrad- und Mopedabstellplätze und die Haltestellen für Schulbusse.
(6) Als Richtwert für die Anzahl der Stellplätze für PKW gilt:
- bei Kindergärten und Grundschulen 1 Stellplatz je Abteilung bzw. je normaler Klassenraum,
- bei Mittel- und Oberschulen 2 Stellplätze je normaler Klassenraum.
(7) Vom Richtwert nach Absatz 6 kann dann abgewichen werden, wenn:
- in zumutbarer Entfernung öffentliche Parkplätze, auch in Tiefgaragen oder Parkhäusern, vorhanden sind,
- die Freisportflächen nicht unmittelbar beim Schulgebäude, sondern in zumutbarer Entfernung liegen und über eigene Parkplätze verfügen.
(8) Bei Kindergärten gelten als Mindestwerte für bebaute Fläche, Spielfläche und Erschließungsfläche jene für drei Abteilungen.