Kundgemacht im Amtsblatt vom 7. April 2009, Nr. 15.
(1) Die Rechtsvorschriften des Landesgesetzes vom 21. Mai 2002, Nr. 7, „Bestimmungen zur Förderung der Überwindung oder Beseitigung architektonischer Hindernisse“ sowie der diesbezüglichen Durchführungsverordnung, in geltender Fassung, sind besonders auch im Bereich des Schulbaus zu beachten.