Kundgemacht im Amtsblatt vom 9. Dezember 2008, Nr. 50.
(1) Der Betreiber muss alle Bodenabfertigungsdienste gewährleisten, und zwar die Handling-Dienste sowie alles, was für die volle Funktionalität des Flughafens notwendig ist, so wie es im Betreibervertrag laut Artikel 9 geregelt ist.