Kundgemacht im Amtsblatt vom 18. November 2008, Nr. 47.
(1) Diese Richtlinien regeln die Beihilfen, die das Land im Sinne von Artikel 10 des Landesgesetzes vom 13. Februar 1997, Nr. 4 den Forschungseinrichtungen, wie im Gemeinschaftsrahmen für staatliche Beihilfen für Forschung, Entwicklung und Innovation definiert, zu gewähren beabsichtigt.
(2) Als Forschungseinrichtung versteht sich: „ein Rechtssubjekt ohne Gewinnabsicht wie Hochschule oder Forschungsinstitut, unabhängig von seiner Rechtsform (öffentlich oder privatrechtlich) oder Finanzierungsquelle, dessen Haupt-aufgabe in der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung sowie in der Verbreitung der Ergebnisse durch Lehre, Veröffentlichung oder Technologie-transfer besteht und das sämtliche Gewinne wieder vollständig in die Forschung, die Verbreitung von Forschungsergebnissen oder in die Lehre investiert, unter der Bedingung, dass die Unternehmen, die Einfluss auf eine solche Einrichtung ausüben können, keinen bevorzugten Zugang zu den Forschungskapazitäten der Einrichtung oder den von ihr erzielten Forschungsergebnissen genießen“.