(1) Die Flugerlaubnis muss mindestens 48 Arbeitsstunden vor der Durchführung des Fluges bei der Landesabteilung Mobilität beantragt werden.
(2) Kann die Erlaubnis aus triftigen Gründen nicht innerhalb der Frist laut Absatz 1 beantragt werden, muss das Flugunternehmen auf jeden Fall die für die Erteilung der Flugerlaubnis zuständige Behörde und das gebietsmäßig zuständige Forstinspektorat über die Flugtätigkeit vor Beginn derselben rechtzeitig in Kenntnis setzen. Finden die Flugtätigkeit in Gebieten statt, die im Sinne des Landesgesetzes vom 25. Juli 1970, Nr. 16, in geltender Fassung, als Naturparke ausgewiesenen sind, so muss dies auch der Landesabteilung Natur und Landschaft gemeldet werden.
(3) Kann eine Flugtätigkeit nicht genau vorausgeplant werden, muss das betreffende Flugunternehmen der für die Erteilung der Flugerlaubnis zuständigen Behörde unter Einhaltung der in Absatz 1 festgelegten Frist einen Zeitplan der möglichen Flüge mitteilen und sie über die tatsächliche Flugtätigkeit vor Durchführung derselben in Kenntnis setzten.
(4) Im Antrag sind anzugeben:
- a) Typ des Luftfahrzeuges,
- b) Personalien des Eigentümers des Luftfahrzeuges und des Inhabers der Fluglizenz,
- c) Personalien der Piloten oder Pilotinnen,
- d) Zweck des Fluges,
- e) Start- und Landeort,
- f) Start- und Landezeit,
- g) vorgesehene Flugroute.
(5) Im Falle von Flugtätigkeiten laut Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und d) ist dem Antrag eine Kopie der Beauftragung beizulegen.
(6) Die Landesabteilung Mobilität kann jederzeit weitere Unterlagen anfordern.