In vigore al

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In vigore al: 11/09/2012

a) Dekret des Landeshauptmanns vom 7. Juli 2008, Nr. 321)
Durchführungsverordnung über Gewerbegebiete

1)

Kundgemacht im Beiblatt Nr. 2 zum A.Bl. vom 2. September 2008, Nr. 36.

Art. 1 (Anwendungsbereich)

(1) Diese Verordnung regelt die Errichtung von Einrichtungen von öffentlichem Belang, die Ausübung von Dienstleistungstätigkeit und Handelstätigkeit, die Errichtung von Dienstwohnungen, die Zuweisung von Liegenschaften und deren Widerruf, die zeitweilige Nutzung von Flächen, die Bestellung von Miteigentumsgemeinschaften und die materiellen Teilungen sowie die Festsetzung des Zuweisungspreises, die Verpflichtungen der Zuweisungsbegünstigten von Liegenschaften sowie die Sanktionen bei deren Verletzung und schließlich die Aufteilung der Kosten für die primäre Erschließung bezüglich der Gewerbegebiete; sie führt somit die in Abschnitt V des Landesgesetzes vom 11. August 1997, Nr. 13, in geltender Fassung, in der Folge als Landesraumordnungsgesetz bezeichnet, enthaltenen Bestimmungen durch.

Art. 2 (Einrichtungen von öffentlichem Belang - Dienstleistungstätigkeiten)

(1)In den Gewerbegebieten laut Artikel 44 des Landesraumordnungsgesetzes dürfen keinesfalls Beherbergungsbetriebe laut Landesgesetz vom 14. Dezember 1988, Nr. 58, in geltender Fassung, errichtet werden. Von diesem Verbot ausgenommen sind die Gewerbegebiete in Gemeindenmit mehr als 50.000 Einwohnern, falls im betreffenden Durchführungsplan die einzelnen Beherbergungsbetriebe ausdrücklich vorgesehenen sind. Das zuständige Organ der Gemeinde kann die diesbezüglichen Festsetzungen im Durchführungsplan nach der Unbedenklichkeitserklärung der Landesregierung beschließen. Diese Unbedenklichkeitserklärung beantragt dasselbe Organ bei der Landesabteilung für Raumordnung. Die in Gewerbegebieten errichteten Beherbergungsbetriebe müssen die Mindesteinstufung von drei Sternen erhalten.2)

(2) Die dem Dienstleistungssektor zuordenbaren wirtschaftlichen Tätigkeiten müssen in der Regel ab dem zweiten übererdigen Stock aufwärts untergebracht werden, es sei denn, es handelt sich um:

  1. Tätigkeiten, welche die Führung eines Lagers für schwere Waren erfordern,
  2. Tätigkeiten, welche in Anbetracht häufiger Auf- und Abladeoperationen von Waren Ein- und Ausfahrten benötigen,
  3. Tätigkeiten, welche aufgrund von gesetzlichen Bestimmungen oder aus objektiven technischen Notwendigkeiten nicht in den oberen Stockwerken ausgeübt werden können,
  4. Beherbergungsbetriebe, Verabreichung von Speisen und Getränken.
  5. Bankinstitute, Postämter, Betriebskindergärten und sonstige Einrichtungen von öffentlichem Belang.
2)

Art. 2 Absatz 1 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 16. März 2010, Nr. 16.

Art. 3 (Handelstätigkeit - Warenposten)

(1) Die für die Erteilung der Erlaubnis oder für die Entgegennahme der Mitteilungen, gemäß Artikel 4, 5, 6 und 7 des Landesgesetzes. vom 17. Februar 2000, Nr. 7, zuständige Behörde muss die Homogenität des Warenpostens und der beantragten Artikel im Hinblick auf die vorwiegend ausgeübte Handwerks- oder Industrietätigkeit überprüfen. Ausgenommen sind jedenfalls Bekleidungsartikel und Artikel des Warenbereichs Lebensmittel. Führt ein Betrieb die Metzgerei als vorwiegende Handwerks- oder Industrietätigkeit aus, ist er befugt, neben Fleisch und Wurstwaren, auch Eier, Gewürze, Kräuter, Soßen, Kraut, in Essig Eingelegtes und verpacktes Katzen- und Hundefutter zu verkaufen. Die Erteilung der Erlaubnis oder die Entgegennahme der Mitteilung ist höchstens für einen Warenposten zulässig und nur, wenn die vorherrschende Handwerks- oder Industrietätigkeit in demselben Gebäude, wo die Einzelhandelstätigkeit betrieben werden soll, bereits ausgeübt wird. Wenn die antragstellende Firma mehrere Handwerks- oder Industrietätigkeiten ausübt, wird für die Überprüfung der Anfrage jene in Betracht gezogen, die im Gebäude, wo die Einzelhandelstätigkeit ausgeübt werden soll, die größte Fläche in Anspruch nimmt. Die Einzelhandelsbetriebe gemäß Art. 44/ter Absatz 5 des Landesraumordnungsgesetzes können ihre Tätigkeit nur in Bezug auf die bereits genehmigten Warenposten weiterführen, unter der Voraussetzung, dass die Einzelhandelstätigkeit seit Erteilung der Erlaubnis ohne Unterbrechungen – ausgenommen jene, die von den Landesbestimmungen im Bereich Handel vorgesehen sind – tatsächlich ausgeübt wurde. Im Falle von Handelsbetrieben, die zum Zeitpunkt des 31. Dezember 2007 ohne einen entsprechend genehmigten Aufschub die Tätigkeit nicht tatsächlich ausgeübt haben, muss die Erlaubnis im Sinne des Artikels 23 des Landesgesetzes vom 17. Februar, Nr. 7, widerrufen werden. Die zuständige Behörde verlangt vom Interessierten im Falle von Zweifeln in Bezug auf die Ausübung der tatsächlichen Tätigkeit eine Ersatzerklärung des Notorietätsaktes.

(2) In den Gewerbegebieten können behördliche Erlaubnisse für den Betrieb von Tankstellen laut Artikel 16 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erteilt werden. Weiters können Mitteilungen für die besonderen Verkaufsformen im Einzelhandel laut den Artikeln 11, 12, 13, 14 und 15 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, eingereicht werden.

(3) Die für den Einzelhandel bestimmten Räumlichkeiten müssen die Voraussetzungen laut Artikel 8 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, erfüllen.

(4) Bei Verstößen gegen die Vorschriften dieses Artikels finden das Verfahren und die Sanktionen, die in Artikel 22 des Landesgesetzes vom 17. Februar 2000, Nr. 7, in geltender Fassung, vorgesehen sind, Anwendung.

Art. 4 (Dienstwohnungen)

(1) Der Durchführungsplan legt die maximale Anzahl der im Gewerbegebiet errichtbaren Dienstwohnungen fest. Sofern nicht vom Durchführungsplan bereits hinreichend festgelegt, entscheidet die für Gewerbegebiete zuständige Körperschaft, gegebenenfalls im Rahmen der Verfahren zur Ansiedlung, wer Dienstwohnungen errichten kann.

(2) Die für die Ausübung der Betriebstätigkeit bestimmte Fläche muss mindestens 1,5 Mal die eventuell genehmigte Wohnfläche sein.

(3) Freiberufler und Unternehmen, deren Tätigkeit vorwiegend die eines Freiberuflers ist, dürfen keine Dienstwohnungen in Gewerbegebieten errichten.

(4) Die getrennte Abtretung der Dienstwohnung oder des Betriebsgebäudes an eine Leasinggesellschaft oder ihre anderweitige unabhängige Finanzierung ist erlaubt. Die zweckbestimmte Bindung zwischen Betriebsgebäude und Dienstwohnung bleibt aufrecht.

(5) Die Bestimmungen des Artikels 44quater, Absatz 1, des Landesraumordnungsgesetzes sowie dieses Artikels werden für jene Gewerbegebiete angewendet, für welche zum 1. August 2007 der Vorschlag für den Durchführungsplan noch nicht genehmigt worden ist.

(6) Für die anderen Gewerbegebiete, sowie für jene Gewerbegebiete, welche ohne Durchführungsplan bebaut wurden, ist im Rahmen der Ansiedlungen die Schaffung von Dienstwohnungen zulässig. Ob eine Dienstwohnung nötig ist, muss vom Bürgermeister nach Anhörung der Gemeindebaukommission und unter Bewertung der objektiven Notwendigkeit festgestellt werden. Im Zuge der ersten Abänderung oder Anpassung muss der Durchführungsplan für diese Zonen mit den Angaben über die voraussichtlich erlaubten Wohnungen ergänzt werden, wobei die bereits genehmigten Wohnungen aufgenommen werden und, falls zweckmäßig, die noch errichtbaren Einheiten quantifiziert werden. Nach dieser Anpassung finden die für die neuen Gewerbegebiete geltenden Bestimmungen Anwendung..

Art. 5 (Zuweisungen ohne Enteignung - zeitweilige Nutzung der Flächen)

(1) Voraussetzung für die Zuweisung ohne Enteignung laut Artikel 46 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes ist die Auswahl des Unternehmens im Sinne der Anwendungsrichtlinien zu den Bestimmungen, welche die Zuweisung von Gewerbeflächen regeln. Dass das Unternehmen bereits Eigentümer der zuzuweisenden Liegenschaft oder der im Gewerbegebiet zulässigen betrieblichen Anlage ist, stellt keinen Vorzugstitel für die Zuweisung dar.

(2) Die Nutzung der im Eigentum der zuständigen Körperschaft befindlichen Liegenschaften in den Gewerbegebieten kann bis zu ihrer Zuweisung und nach Vorlage einer Bankbürgschaft, als Garantie für die Rückgabe und korrekte Verwaltung der Fläche, Unternehmen in folgenden Fällen und zu folgenden Bedingungen zeitweilig gewährt werden:

  1. vorzeitige Übergabe an Unternehmen, zu deren Gunsten ein Zuweisungsverfahren im Gange ist,
  2. zeitweilige Zurverfügungstellung zu Gunsten von Unternehmen, welche eine Zuweisung erhalten haben und für die Bebauung des zugewiesenen Bauloses eine Fläche für die Einrichtung der Baustelle benötigen,
  3. zeitweilige Zurverfügungstellung für höchstens drei Jahre um vorübergehende Anforderungen der Unternehmen zu bewältigen.

(3) Im Fall von Absatz 2 Buchstabe a) muss die Nutzung der Fläche mit der zuständigen Körperschaft vereinbart werden. Die vorzeitige Übergabe wird mittels Übergabeprotokoll vorgenommen. Für den Zeitraum zwischen der vorzeitigen Übergabe der Fläche und ihrer definitiven Zuweisung müssen der zuständigen Körperschaft die gesetzlichen Zinsen auf den Zuweisungspreis gezahlt werden.

(4) Im Fall von Absatz 2 Buchstabe b) wird auf der Grundlage eines Übergabeprotokolls, in welchem auch der Zeitraum und die Modalitäten der Nutzung sowie die Fristen für die Räumung festgelegt werden, die Zurverfügungstellung für den für die Bebauung unbedingt notwendigen Zeitraum vorgenommen. Für die Nutzung der Fläche muss die Zahlung eines Gegenwertes, welches den gesetzlichen Zinsen auf den Zuweisungspreis entspricht, erfolgen.

(5) Im Falle von Absatz 2 Buchstabe c) wird die Abtretung von der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft vorgenommen. Für die Nutzung der Fläche muss ein Betrag, der vier Prozent des Zuweisungspreises entspricht und der jährlich im Ausmaß von 0,75 Prozent des ISTAT-Indexes aufgewertet wird, gezahlt werden. Allfällige Preisreduzierungen können aufgrund einer eigenen Schätzung des Landesschätzamtes erfolgen.

Art. 6 (Miteigentumsgemeinschaft und materielle Teilung)

(1) Die Bestellung von Miteigentumsgemeinschaften und Teilungen im Sinne von Artikel 46 Absatz 4 des Landesraumordnungsgesetzes ist auch in Funktion der Ansiedelung von Unternehmen auf Grundlage des Vertragsverfahrens laut Artikel 51 desselben Gesetzes möglich.

(2) Die materielle Teilung der Liegenschaften erfolgt auf Vorschlag der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft unter Berücksichtigung der Raumplanungserfordernisse und der rationellen Nutzung der Flächen.

Art. 7 (Kosten für die primäre Erschließung)

(1) Wenn im Vertrag laut Artikel 51 des Landesraumordnungsgesetzes nicht anders vorgesehen, erfolgt die Aufteilung der Erschließungskosten laut Artikel 48 Absatz 3 desselben Gesetzes und laut Landesgesetz vom 20. August 1972, Nr. 15, in geltender Fassung, auf Grundlage des Kostenvoranschlages, vorbehaltlich des Ausgleichs, sofern im Zuge der Abnahme der Arbeiten Mehr- oder Minderausgaben festgestellt werden.

(2) Bei der Aufteilung der Erschließungskosten zu Lasten der Unternehmen und der Eigentümer werden die Kosten für die Errichtung der für die Infrastrukturierung notwendigen Anlagen berücksichtigt. Die Arbeiten und Eingriffe, welche den für eine funktionelle Erschließung der Flächen notwendigen Standard allenfalls übersteigen, werden im Durchführungsplan festgelegt und bleiben zu Lasten der zuständigen Körperschaft. Bei besonders hohen Erschließungskosten aufgrund der Merkmale des Gewerbegebietes kann die zuständige Körperschaft zudem einen Anteil der anfallenden Kosten übernehmen.

(3) Die Aufteilung der Kosten unter den Zuweisungsbegünstigten und den Eigentümern erfolgt auf Grundlage der Fläche der einzelnen Gründe. Sieht der Durchführungsplan unterschiedliche Nutzungsintensitäten der Baulose vor, kann bei der Aufteilung der Kosten ein entsprechender Korrekturfaktor angewendet werden. Es sind beim Erlass von nachfolgenden Baukonzessionen keine weiteren Erschließungsgebühren geschuldet, sofern das geplante Bauvolumen sowie die urbanistische Zweckbestimmung den ursprünglichen Vorgaben entsprechen.3)

(4) Die Aufteilung der allfällig notwendigen Kosten um das Gewerbegebiet an die außerhalb derselben liegenden Anlagen anzuschließen erfolgt auf Grundlage der effektiv getragenen Kosten sowie nach dem im Absatz 3 angeführten Parameter. Für den Fall, dass keine Maßnahmen zum Anschluss des Gewerbegebietes an die außerhalb desselben liegenden Anlagen notwendig sind, sind die Anschlussgebühren nicht geschuldet.

3)

Art. 7 Absatz 3 wurde so ersetzt durch Art. 1 Absatz 1 des D.LH. vom 7. Oktober 2010, Nr. 35.

Art. 8 (Zuweisung der Liegenschaften)

(1) Ist es nicht möglich, das Eigentumsrecht zuzuweisen, oder erachtet es die zuweisende Körperschaft aufgrund von Überlegungen bezüglich der vom Zuweisungsbegünstigten beabsichtigten Tätigkeit und der voraussichtlichen Nutzung der Liegenschaft für nicht zweckmäßig, werden die Liegenschaften mit Überbaurecht, in Miete oder in Konzession zugewiesen.

(2) Die Dauer des Überbaurechtes, des Miet- oder des Konzessionsvertrages wird im Zuweisungsbeschluss festgelegt, und zwar so, wie mit dem Zuweisungsbegünstigten vereinbart.

(3) Die Verpflichtungen laut Artikel 49ter des Landesraumordnungsgesetzes laufen ab Fassung des Zuweisungsbeschlusses, auch für den Fall, dass nach der Zuweisung und vor Ablauf der Verpflichtungszeit das volle Eigentum zugewiesen wird.

(4) Der jährliche Zins für die Zuweisung der Liegenschaft in Miete oder in Konzession wird aufgrund einer Schätzung des Landesschätzamtes festgelegt. Die Vergütung für die Zuweisung mit Überbaurecht kann als einmaliger Betrag oder als jährlicher Zins festgelegt werden. Das Ausmaß dieser Beträge wird vom Landesschätzamt unter Berücksichtigung der Dauer des Rechtes und der Eigenschaften der Fläche festgelegt. Der jährliche Zins für die Zuweisung in Miete, in Konzession oder mit Überbaurecht wird jährlich im Ausmaß von 0,75 Prozent des ISTAT-Indexes aufgewertet.

(5) Im Falle der Zuweisung mit Überbaurecht werden die Sanktionen auf Grundlage des Wertes dieses Rechtes im Verhältnis zum Eigentumsrecht berechnet. Der entsprechende Parameter wird im Zuweisungsbeschluss festgelegt.

(6) Nach Ablauf der zwanzigjährigen Frist laut Artikel 49ter Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes wird auf Anfrage des Interessierten und aufgrund einer Unbedenklichkeitserklärung der für das Gewerbegebiet zuständigen Verwaltungsstruktur die Löschung der Anmerkung beantragt.

(7) Vor Ablauf der zwanzigjährigen Frist laut Artikel 49ter Absatz 1 des Landesraumordnungsgesetzes kann die Anmerkung mit Beschluss der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft gelöscht werden, falls die Liegenschaft veräußert und die für den Verkauf vorgesehenen Sanktionen entrichtet worden sind.

(8) Im Falle der Zuweisung ohne Enteignung laut Artikel 46 Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes, werden die allfälligen Sanktionen auf Grundlage des Zuweisungspreises, welcher für die Zuweisungen ins Eigentum vorgesehen ist, berechnet.

(9) Sollte der Durchführungsplan zwecks Optimierung der rationellen Nutzung des Gewerbegebietes innerhalb desselben die Verlegung einer bestehenden Straße, die im Eigentum der Gemeinde oder des Landes steht, auf ein anderes Grundstück vorsehen, das im Eigentum eines Zuweisungs- oder Ansiedlungsbegünstigten steht, werden diese beiden Grundstücke gleichwertig getauscht.4)

4)

Art. 8 Absatz 9 wurde hinzugefügt durch Art. 1 Absatz 2 des D.LH. vom 7. Oktober 2010, Nr. 35.

Art. 9 (Zuweisungspreis)

(1) Der Zuweisungspreis ist der vom Landesschätzamt - unter Berücksichtigung der auf der Liegenschaft lastenden gesetzlichen Verpflichtungen - festgelegte Marktwert. Für Flächen innerhalb von neu zu realisierenden Gewerbegebieten, welche noch nicht bebaut sind, bezieht sich der geschätzte Marktwert auf nicht erschlossene Flächen.

(2) Grundlage für die Berechnung der Sanktionen laut Artikel 50 des Landesraumordnungsgesetzes ist der Zuweisungspreis. Dieser wird

  1. um die von der zuweisenden Körperschaft direkt oder vom Land für den Ankauf der Fläche allfällig gewährten Beiträge reduziert,
  2. um die vom Zuweisungsbegünstigten getragenen Erschließungskosten erhöht.

Art. 10 (Verpflichtungen des Zuweisungsbegünstigten)

(1) Die Verpflichtungen laut Artikel 49/ter des Landesraumordnungsgesetzes binden das zuweisungsbegünstigte Unternehmen. Unter Berücksichtigung der solidarischen Haftung gemäß Artikel 50 Absatz 2 desselben Gesetzes binden die Verpflichtungen laut Artikel 49/ter auch alle, die das Eigentum an dieser Liegenschaft oder Nutzungsrechte aus jedwedem Titel daran erwerben, ausgenommen jene Fälle, in denen die vorgesehenen Sanktionen bezahlt wurden.

(2) Unwesentliche Änderungen der im Zuweisungsbeschluss angegebenen ausgeübten Tätigkeit sind unter Berücksichtigung der Bestimmungen, welche die in den Gewerbegebieten zulässigen Tätigkeiten regeln, erlaubt. Wesentliche Änderungen der im Zuweisungsbeschluss angegebenen ausgeübten Tätigkeit müssen von der zuweisenden Körperschaft genehmigt werden.

(3) Die laut Artikel 49ter Absatz 3 des Landesraumordnungsgesetzes beantragten, gänzlichen oder teilweisen Ausnahmen zu den gesetzlichen Verpflichtungen werden von der für das Gewerbegebiet zuständigen Körperschaft beschlossen.

Art. 11 (Sanktionen)

(1) Unter Veräußerung im Sinne von Artikel 49ter des Landesraumordnungsgesetzes versteht man jeglichen Akt oder jegliches Rechtsgeschäft, mit welchem tatsächlich die Inhaberschaft an der Liegenschaft oder am Betrieb übertragen wird.

(2) Für die Berechnung der Sanktionen laut Artikel 50 des Landesraumordnungsgesetzes wird der Marktwert der erschlossenen Fläche zum Zeitpunkt des Verkaufs herangezogen.

(3) Werden mehr als 49 Prozent der Quoten, Beteiligungen oder Aktien des zuweisungsbegünstigten Unternehmens abgetreten, wird die Sanktion proportional zu den abgetretenen Quoten, Beteiligungen oder Aktien berechnet. Werden 100 Prozent der Quoten, Beteiligungen oder Aktien abgetreten, wird die volle Sanktion angewendet.

(4) Die für die Veräußerung der gesamten Liegenschaft, der gesamten dort errichteten Gebäude sowie von 100 Prozent der Quoten, Beteiligungen oder Aktien vorgesehene Sanktion wird nur einmal angewendet. Wurden bereits geringere Sanktionen für andere Tatbestände angewendet, werden die entsprechenden, bereits gezahlten Beträge von der vorgesehenen höheren Sanktion abgezogen.

Art. 12 (Widerruf)

(1) Auf Grundlage des Beschlusses der für Gewerbegebiete zuständigen Körperschaft wird die Einleitung des Widerrufsverfahrens im Grundbuch angemerkt.

Art. 13 (Aufhebung)

(1) Die Artikel 6 und 7 des Dekrets des Landeshauptmanns vom 23. Februar 1998, Nr. 5, in geltender Fassung, sind aufgehoben.

Dieses Dekret wird im Amtsblatt der Region veröffentlicht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.