Kundgemacht im Beiblatt Nr. 3 zum A.Bl. vom 22. April 2008, Nr. 17.
(1) Bei der Benutzung der Sachen laut Artikel 1 hat die Bevölkerung der Gemeinde Vorrang, in der sich die Sachen befinden.
(2) Bei Durchführung mehrerer gleichzeitiger Veranstaltungen werden folgende Vorrangskriterien angewendet: