Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Im Rahmen der von Unternehmen durchgeführten Ausbildungstätigkeiten sind folgende Kosten förderfähig:
(2) Die anhand der förderfähigen Kosten errechnete Beihilfeintensität darf nicht höher sein als
(3) Wenn das geförderte Vorhaben spezifische und allgemeine Ausbildungsbestandteile vorsieht und für die Berechnung der Beihilfeintensität die Unterscheidung zwischen spezifischen und allgemeinen Ausbildungsbestandteilen nicht möglich ist, werden die für die spezifische Ausbildung laut Absatz 2 Buchstabe a) vorgesehenen Intensitäten angewendet. Ebenso wird verfahren, wenn nicht bestimmt werden kann, ob das Ausbildungsvorhaben spezifischen oder allgemeinen Charakter hat.
(4) Der je Unternehmen und Vorhaben ausgezahlte Bruttogesamtbetrag der Beihilfe beträgt maximal 1 Million Euro.