Kundgemacht im A.Bl. vom 27. Mai 2008, Nr. 22.
(1) Förderfähig sind die Kosten für technische Durchführbarkeitsstudien zur Vorbereitung der industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung, die in Zusammenarbeit von Unternehmen und/oder örtlichen Körperschaften oder sonstigen öffentlichen Körperschaften oder mit Forschungseinrichtungen verwirklicht werden.
(2) Die auf der Grundlage der Studienkosten berechnete Bruttointensität der Beihilfen für die technischen Durchführbarkeitsstudien laut Absatz 1 beträgt maximal
(3) Der Bruttogesamtbetrag der Beihilfe, der je Unternehmen und Durchführbarkeitsstudie ausgezahlt wird, darf die für industrielle Forschung und experimentelle Entwicklung vorgesehenen Beträge laut Artikel 9 Absatz 6 nicht überschreiten.